Bußgeldkatalog Geschwindigkeitsüberschreitung (Pkw und Lkw, innerorts und außerorts)
Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören zu den häufigsten Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Die Konsequenzen reichen von einem Verwarnungsgeld bis hin zu hohen Bußgeldern, Punkten im Fahreignungsregister und Fahrverboten. Die genauen Sanktionen sind in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) festgelegt. Dieser Ratgeber basiert auf der seit dem 9. November 2021 geltenden Fassung der BKatV und dem Tatbestandskatalog mit Stand vom 22. August 2024 (Rechtsstand Oktober 2026).
Hier finden Sie eine detaillierte Übersicht über die geltenden Regelsätze für Pkw und Lkw, sowohl innerorts als auch außerorts. Wir erläutern die entscheidenden Schwellen für Punkte und Fahrverbote, die Besonderheiten für Fahrer in der Probezeit und die rechtlichen Rahmenbedingungen des Bußgeldverfahrens. Die vollständigen Sanktionen für jede Geschwindigkeitsstufe können Sie den separat dargestellten Tabellen entnehmen.
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Pkw, Motorrad, Kfz bis 3,5 t - außerorts (auch Autobahn)
zu schnell (nach Toleranzabzug)
Bußgeld
Punkte
Fahrverbot
bis 10 km/h
20 €
-
-
11 - 15 km/h
40 €
-
-
16 - 20 km/h
60 €
-
-
21 - 25 km/h
100 €
1
-
26 - 30 km/h
150 €
1
-
31 - 40 km/h
200 €
1
-
41 - 50 km/h
320 €
2
1 Monat
51 - 60 km/h
480 €
2
1 Monat
61 - 70 km/h
600 €
2
2 Monate
über 70 km/h
700 €
2
3 Monate
Lkw über 3,5 t, Bus, Kfz mit Anhänger - innerorts
zu schnell (nach Toleranzabzug)
Bußgeld
Punkte
Fahrverbot
bis 10 km/h
40 €
-
-
11 - 15 km/h
60 €
-
-
16 - 20 km/h
160 €
1
-
21 - 25 km/h
175 €
1
-
26 - 30 km/h
235 €
2
1 Monat
31 - 40 km/h
340 €
2
1 Monat
41 - 50 km/h
560 €
2
2 Monate
51 - 60 km/h
700 €
2
3 Monate
über 60 km/h
800 €
2
3 Monate
Lkw über 3,5 t, Bus, Kfz mit Anhänger - außerorts
zu schnell (nach Toleranzabzug)
Bußgeld
Punkte
Fahrverbot
bis 10 km/h
30 €
-
-
11 - 15 km/h
50 €
-
-
16 - 20 km/h
140 €
1
-
21 - 25 km/h
150 €
1
-
26 - 30 km/h
175 €
1
-
31 - 40 km/h
255 €
2
1 Monat
41 - 50 km/h
480 €
2
1 Monat
51 - 60 km/h
600 €
2
2 Monate
über 60 km/h
700 €
2
3 Monate
Bußgeldkatalog für Pkw: Innerorts und Außerorts
Das Verkehrsrecht unterscheidet streng zwischen Geschwindigkeitsverstößen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften. Da die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer innerorts deutlich höher ist, fallen die Sanktionen hier empfindlicher aus. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Pkw, Motorräder und andere Kraftfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen.
Bis zu einer Überschreitung von 20 km/h werden noch keine Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Verstöße bis 15 km/h zu schnell werden außerorts mit 40 Euro und innerorts mit 50 Euro geahndet. Diese Beträge liegen im Bereich eines Verwarnungsgeldes nach § 56 OWiG, das bei fristgerechter Zahlung das Verfahren ohne weitere Kosten abschließt. Die erste entscheidende Schwelle wird bei 21 km/h Überschreitung erreicht: Ab hier wird der Verstoß mit mindestens 100 Euro (außerorts) bzw. 115 Euro (innerorts) und einem Punkt in Flensburg geahndet.
Ein Fahrverbot droht Pkw-Fahrern innerorts ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h. Die Sanktion beträgt dann 260 Euro, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot. Außerorts liegt diese Schwelle bei 41 km/h zu viel, was mit 320 Euro, zwei Punkten und ebenfalls einem Monat Fahrverbot geahndet wird. Bei besonders groben Verstößen von über 70 km/h innerorts oder außerorts steigt das Bußgeld auf 800 bzw. 700 Euro und das Fahrverbot verlängert sich auf drei Monate.
Verschärfte Regeln für Lkw, Busse und Gespanne
Für schwere Nutzfahrzeuge gelten aufgrund ihres höheren Gefährdungspotenzials deutlich strengere Vorschriften. Der Bußgeldkatalog sieht für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, für Busse sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger eine eigene, verschärfte Tabelle vor.
Die Unterschiede zeigen sich bereits bei geringeren Überschreitungen. Während Pkw-Fahrer erst ab 21 km/h zu schnell einen Punkt erhalten, wird dieser bei Lkw und Gespannen bereits bei einer Überschreitung von 16 km/h fällig. Ein Fahrverbot wird bei diesen Fahrzeugen ebenfalls früher verhängt: Innerorts droht bereits ab 26 km/h zu schnellem Fahren ein einmonatiges Fahrverbot, außerorts ab 31 km/h.
Punkte, Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug: Die Folgen im Detail
Das Fahreignungsregister bewertet Ordnungswidrigkeiten mit Punkten. Ein Punkt wird für verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Verstöße vergeben, wie es bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h der Fall ist. Zwei Punkte gibt es für besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Taten oder solche, die mit einem Fahrverbot verbunden sind. Bei Erreichen von acht Punkten wird die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 StVG entzogen.
Ein Fahrverbot nach § 25 StVG kann für die Dauer von einem bis drei Monaten angeordnet werden. Es wird wirksam, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids. Eine wichtige Ausnahme gilt für Fahrer, gegen die in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot verhängt wurde: Sie können den Beginn des Fahrverbots innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmen.
Eine besondere Regelung betrifft Wiederholungstäter. Wer innerhalb eines Jahres zweimal mit einer Geschwindigkeit von 26 km/h oder mehr geblitzt wird, erhält gemäß § 4 Abs. 2 BKatV ebenfalls ein einmonatiges Fahrverbot, auch wenn die einzelne Tat für sich genommen noch kein Fahrverbot zur Folge gehabt hätte.
Geschwindigkeitsverstöße in der Probezeit
Für Fahranfänger gelten während der Probezeit besonders strenge Regeln. Verstöße werden in schwerwiegende (A-Verstöße) und weniger schwerwiegende (B-Verstöße) eingeteilt. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h oder mehr gilt als A-Verstoß und hat weitreichende Konsequenzen (§ 2a StVG).
Bereits der erste A-Verstoß führt unweigerlich zur Anordnung eines Aufbauseminars für Fahranfänger. Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit von zwei auf insgesamt vier Jahre. Die Kosten für das Seminar muss der Betroffene selbst tragen.
Leistet sich der Fahranfänger nach Teilnahme am Aufbauseminar einen weiteren A-Verstoß (oder zwei B-Verstöße), erhält er eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Ein dritter A-Verstoß während der verlängerten Probezeit führt schließlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Ablauf des Bußgeldverfahrens
Bei jeder Geschwindigkeitsmessung wird eine Messtoleranz zugunsten des Betroffenen abgezogen. Bei den meisten Messverfahren beträgt diese bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h pauschal 3 km/h, darüber 3 % der gemessenen Geschwindigkeit. Bei Messungen aus einem fahrenden Polizeifahrzeug (Provida-System) wird ein Toleranzwert von 5 km/h bzw. 5 % angesetzt. Der im Bußgeldbescheid ausgewiesene Wert ist bereits der Wert nach Abzug der Toleranz.
Bei geringfügigen Verstößen bis 55 Euro kann die Behörde ein Verwarnungsgeld anbieten. Zahlen Sie dieses fristgerecht, ist das Verfahren ohne weitere Kosten oder Punkte abgeschlossen. Ab einem Bußgeld von 60 Euro wird zwingend ein Bußgeldbescheid erlassen. Dieser enthält zusätzlich zum Bußgeld eine Gebühr von mindestens 25 Euro (5 % der Geldbuße) sowie Auslagen in Höhe von 3,50 Euro (§ 107 OWiG). Ein Eintrag im Fahreignungsregister erfolgt nur, wenn der Verstoß mit Punkten bewertet ist.
Die Regelsätze im Bußgeldkatalog gelten für eine fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen (§ 1 Abs. 2 BKatV). Unterstellt Ihnen die Behörde Vorsatz, was bei einer Überschreitung von etwa 40 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit häufig der Fall ist, kann die Geldbuße verdoppelt werden (§ 3 Abs. 4a BKatV). Auch bereits vorhandene Voreintragungen können zu einer Erhöhung des Bußgeldes führen.
Einspruch und Verteidigungsmöglichkeiten
Wenn Sie den Vorwurf für unberechtigt halten, können Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Dieser muss gemäß § 67 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Bußgeldstelle eingehen. Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig und die darin festgesetzten Sanktionen sind vollstreckbar.
Ein Einspruch kann auf verschiedene Gründe gestützt werden, beispielsweise auf formale Fehler im Bescheid oder Zweifel an der Korrektheit der Messung. Zwar gelten viele Messverfahren als standardisiert (BGH 1993), was die Anforderungen an die Begründung durch die Behörde senkt. Jedoch haben Betroffene seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Az. 2 BvR 1616/18) ein Recht auf Einsicht in die vollständigen Messdaten und die sogenannte Lebensakte des Messgeräts, um die Messung auf Fehler überprüfen zu können.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Einspruchs erfordert oft juristische Fachkenntnis. Ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt kann Akteneinsicht beantragen und den Fall prüfen. Die Kosten für das anwaltliche und gerichtliche Verfahren werden in der Regel von einer Verkehrsrechtsschutzversicherung getragen. Oftmals sind jedoch Vorwürfe, die auf Vorsatz lauten, vom Versicherungsschutz ausgenommen.
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Häufige Fragen
Was ist der Toleranzabzug und wie hoch ist er?
Der Toleranzabzug ist ein Sicherheitsabschlag, der Messungenauigkeiten ausgleicht. Er beträgt bei den meisten Blitzern 3 km/h bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h und 3 % bei Geschwindigkeiten darüber. Der im Bußgeldbescheid genannte Geschwindigkeitswert ist bereits der Wert nach Abzug dieser Toleranz.
Ab wann gibt es Punkte für zu schnelles Fahren?
Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg gibt es für Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h. Ein solcher Verstoß wird mit einem Punkt geahndet. Zwei Punkte werden bei schwerwiegenderen Verstößen fällig, bei Pkw beispielsweise innerorts ab 31 km/h oder außerorts ab 41 km/h zu schnell.
Wann droht ein Fahrverbot wegen Geschwindigkeit?
Ein Regelfahrverbot wird bei Pkw verhängt, wenn Sie innerorts mindestens 31 km/h oder außerorts mindestens 41 km/h zu schnell fahren. Zudem kann ein Fahrverbot als 'Wiederholungstäter' drohen, wenn Sie innerhalb eines Jahres zweimal mit 26 km/h oder mehr geblitzt werden.
Kann das Bußgeld höher ausfallen als im Katalog angegeben?
Ja, das ist möglich. Der Bußgeldkatalog listet Regelsätze für fahrlässige Taten ohne Voreintragungen. Bei Vorsatz, der oft ab einer Überschreitung von 40 % angenommen wird, kann die Geldbuße verdoppelt werden. Auch einschlägige Voreintragungen können zu einer Erhöhung führen.
Was passiert, wenn ich in der Probezeit geblitzt werde?
Wenn Sie mit 21 km/h oder mehr zu schnell fahren, begehen Sie einen sogenannten A-Verstoß. Dies führt zur Verlängerung Ihrer Probezeit auf vier Jahre und zur verpflichtenden Teilnahme an einem Aufbauseminar.
Wie lege ich Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein?
Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids bei der ausstellenden Bußgeldstelle eingehen. Er muss schriftlich erfolgen oder dort zur Niederschrift erklärt werden. Versäumen Sie diese Frist, wird der Bescheid rechtskräftig.
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Stand: Oktober 2026. Bußgeldkatalog-Verordnung in der seit dem 9. November 2021 geltenden Fassung, Tatbestandskatalog Stand 22. August 2024, § 25 StVG in der Fassung ab 1. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen. Keine Rechtsberatung im Einzelfall. Übersicht Bußgeld | Alle Rechner | Rechtsprechung zum OWi-Recht