Das Verkehrslexikon


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Bußgeldkatalog Handy am Steuer und elektronische Geräte




Die Nutzung elektronischer Geräte am Steuer ist eine der häufigsten und gefährlichsten Ablenkungsursachen im Straßenverkehr. Gemäß § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist es Fahrzeugführenden untersagt, ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, zu benutzen, wenn hierfür das Gerät aufgenommen oder gehalten wird. Dies betrifft nicht nur Mobiltelefone, sondern auch Tablets, Navigationsgeräte, Smartwatches oder E-Reader. Bereits der einfache Verstoß wird mit einem Bußgeld von 100 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet.

Der Gesetzgeber verfolgt mit diesen strengen Regelungen das Ziel, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, da bereits eine kurze Unaufmerksamkeit fatale Folgen haben kann. Die Sanktionen beschränken sich nicht auf das genannte Regelbußgeld. Wie die dazugehörige Bußgeldtabelle zeigt, steigen die Strafen empfindlich an, sobald durch die verbotene Nutzung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder sogar eine Sachbeschädigung verursacht wird. In diesen Fällen drohen neben höheren Bußgeldern und mehr Punkten auch ein einmonatiges Fahrverbot.

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Handy und elektronische Geräte am Steuer

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
Mobiltelefon/elektronisches Gerät verbotswidrig benutzt (Kfz)100 €1-
... mit Gefährdung150 €21 Monat
... mit Sachbeschädigung200 €21 Monat
Mobiltelefon verbotswidrig benutzt (Radfahrer)55 €--

Der genaue Tatbestand: Was erlaubt und was verboten ist


Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO definiert das Verbot sehr weitreichend. Es umfasst jegliche Benutzung eines elektronischen Geräts, die voraussetzt, dass Sie es in die Hand nehmen oder halten. Darunter fällt nicht nur das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung, sondern auch das Schreiben von Nachrichten, das Ablesen von Informationen oder die Bedienung von Apps. Selbst das bloße Halten des Geräts in der Hand während der Fahrt, um es beispielsweise an einen Beifahrer weiterzureichen oder an einem anderen Ort abzulegen, kann als bußgeldbewehrte Nutzung gewertet werden.

Erlaubt ist die Nutzung hingegen unter zwei Voraussetzungen: Das Gerät darf weder aufgenommen noch gehalten werden und die Bedienung darf nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät erfordern. Dies ist typischerweise der Fall, wenn das Gerät in einer Halterung steckt und per Sprachsteuerung bedient wird oder nur ein kurzer Tastendruck notwendig ist. Die Dauer der "kurzen Blickzuwendung" ist gesetzlich nicht exakt definiert und wird im Streitfall von den Gerichten beurteilt.

Eine wichtige Ausnahme besteht, wenn der Motor des Fahrzeugs vollständig abgeschaltet ist. Nur dann dürfen Sie Ihr Mobiltelefon oder ein anderes elektronisches Gerät uneingeschränkt in die Hand nehmen und bedienen. Achtung: Die heute weit verbreitete Start-Stopp-Automatik, die den Motor beispielsweise an einer roten Ampel temporär abschaltet, genügt hierfür ausdrücklich nicht. Der Motor gilt in diesem Fall rechtlich nicht als ausgeschaltet, weshalb die Nutzung des Handys verboten bleibt.

Bußgelder, Punkte und Fahrverbote im Detail


Der Bußgeldkatalog (BKatV) sieht für die verbotswidrige Nutzung eines elektronischen Geräts durch einen Kraftfahrzeugführer einen Regelsatz von 100 Euro und einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg vor. Diese Regelsätze gelten laut § 1 Abs. 2 BKatV für eine fahrlässige Begehung und ohne relevante Voreintragungen. Ein Punkt wird hierbei vergeben, da der Verstoß als verkehrssicherheitsbeeinträchtigend eingestuft wird.

Die Sanktionen verschärfen sich erheblich, wenn zusätzliche Tatbestandsmerkmale hinzukommen. Verursachen Sie durch die Handynutzung eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, erhöht sich das Bußgeld auf 150 Euro. Zusätzlich werden zwei Punkte fällig und es wird ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Kommt es infolge des Verstoßes sogar zu einer Sachbeschädigung, steigt das Bußgeld auf 200 Euro. Auch hier werden zwei Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Zwei Punkte gibt es, weil diese Verstöße als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigend gelten.

Für Radfahrer gelten abweichende, mildere Sanktionen. Wer auf dem Fahrrad verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt, muss mit einem Verwarnungsgeld von 55 Euro rechnen. Da dieses unter der Grenze von 60 Euro liegt, wird kein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen und es ergeht in der Regel kein förmlicher Bußgeldbescheid, sofern das Verwarnungsgeld akzeptiert und fristgerecht bezahlt wird (§ 56 OWiG).

Besondere Konsequenzen für Fahranfänger und Wiederholungstäter


Für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe hat der Handyverstoß besonders gravierende Folgen. Er wird gemäß § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) als schwerwiegender Verstoß, ein sogenannter A-Verstoß, gewertet. Die Konsequenz des ersten A-Verstoßes ist die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger. Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit von zwei auf insgesamt vier Jahre.

Leistet sich ein Fahranfänger nach der Teilnahme am Aufbauseminar einen weiteren A-Verstoß, folgt eine schriftliche Verwarnung verbunden mit der Empfehlung, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Ein dritter A-Verstoß innerhalb der verlängerten Probezeit führt unweigerlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Unabhängig von der Probezeit kann ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet werden, wie es bei Gefährdung oder Sachbeschädigung der Fall ist. Dieses dauert einen bis drei Monate. Haben Sie in den letzten zwei Jahren vor der Rechtskraft der Entscheidung kein Fahrverbot verbüßen müssen, können Sie den Beginn des Fahrverbots innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten selbst bestimmen. Das Fahrverbot wird wirksam, sobald der Führerschein bei der zuständigen Behörde in amtliche Verwahrung gegeben wird.

Wann es teurer werden kann: Vorsatz und Verfahrenskosten


Die im Bußgeldkatalog genannten Sätze sind Regelsätze für fahrlässiges Handeln. Kann Ihnen die Bußgeldbehörde jedoch Vorsatz nachweisen, also dass Sie den Verstoß wissentlich und willentlich begangen haben, kann die Geldbuße verdoppelt werden (§ 3 Abs. 4a BKatV). Aus den 100 Euro für den einfachen Handyverstoß würden dann 200 Euro werden.

Auch bereits vorhandene Eintragungen im Fahreignungsregister können zu einer Erhöhung des Bußgeldes führen. Die Behörde kann bei "Vortaten" von den Regelsätzen abweichen und eine höhere Geldbuße festsetzen, um erzieherisch auf den Betroffenen einzuwirken.

Ab einem Bußgeld von 60 Euro wird ein förmlicher Bußgeldbescheid erlassen. Dieser ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. Gemäß § 107 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) wird eine Gebühr in Höhe von 5 % der Geldbuße, mindestens aber 25 Euro, sowie eine Pauschale für Zustellauslagen von 3,50 Euro erhoben. Bei einem Bußgeld von 100 Euro kommen also mindestens 28,50 Euro an Gebühren und Auslagen hinzu.

Wie Sie sich gegen einen Bußgeldbescheid wehren können


Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, haben Sie die Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Der Einspruch muss gemäß § 67 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheids bei der zuständigen Bußgeldstelle eingehen. Der Einspruch kann schriftlich per Post oder zur Niederschrift bei der Behörde erfolgen. Wird die Zwei-Wochen-Frist versäumt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und kann vollstreckt werden.

Die Beweisführung bei Handyverstößen stützt sich meist auf die Beobachtung durch Polizeibeamte. Deren Aussage hat vor Gericht oft hohes Gewicht. Seit 2022/2023 setzen einzelne Bundesländer auch sogenannte "Handy-Blitzer" ein. Diese Systeme (z.B. Monocam) können aus einer erhöhten Position in Fahrzeuge hinein fotografieren und so die verbotene Nutzung dokumentieren.

Eine anwaltliche Beratung kann sinnvoll sein, um die Erfolgsaussichten eines Einspruchs zu prüfen. Ein Anwalt kann Akteneinsicht beantragen und prüfen, ob der Tatvorwurf haltbar ist oder ob Verfahrensfehler vorliegen. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Anwalts- und Verfahrenskosten für das Bußgeldverfahren. Vorsatzvorwürfe sind vom Versicherungsschutz jedoch häufig ausgenommen.

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Häufige Fragen


Darf ich mein Handy als Navigationsgerät im Auto benutzen?
Ja, die Nutzung als Navigationsgerät ist erlaubt, sofern sich das Handy in einer dafür vorgesehenen Halterung befindet. Die Bedienung darf nur bei stehendem Fahrzeug mit ausgeschaltetem Motor erfolgen oder während der Fahrt nur eine sehr kurze Blickzuwendung erfordern. Das Gerät in der Hand zu halten, um die Route zu prüfen oder einzugeben, ist verboten.

Wie wird die Nutzung einer Smartwatch am Handgelenk bewertet?
Eine Smartwatch gilt ebenfalls als elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO. Da sie am Handgelenk getragen und nicht in die Hand genommen wird, ist die Nutzung nicht per se verboten. Allerdings darf die Bedienung oder das Ablesen von Nachrichten auch hier nur eine kurze, an die Verkehrslage angepasste Blickzuwendung erfordern.

Gilt der Motor bei aktiver Start-Stopp-Automatik als ausgeschaltet?
Nein, die Rechtsprechung ist hier eindeutig. Ein durch eine Start-Stopp-Automatik temporär deaktivierter Motor gilt nicht als 'vollständig abgeschaltet' im Sinne des Gesetzes. Daher ist die Nutzung des Handys in der Hand während eines Ampelstopps bei laufender Start-Stopp-Funktion weiterhin eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.

Unter welchen Umständen erhalte ich für einen Handyverstoß ein Fahrverbot?
Ein Fahrverbot von einem Monat wird verhängt, wenn Sie durch die verbotswidrige Nutzung des Geräts andere Verkehrsteilnehmer gefährden oder eine Sachbeschädigung verursachen. In diesen Fällen erhöht sich nicht nur das Bußgeld auf 150 bzw. 200 Euro, sondern es werden auch zwei statt einem Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.

Was bedeutet es, wenn mir Vorsatz unterstellt wird?
Die Regelsätze im Bußgeldkatalog gelten für fahrlässiges Handeln. Gelingt es der Behörde nachzuweisen, dass Sie den Verstoß absichtlich begangen haben (Vorsatz), kann die Geldbuße gemäß § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelt werden. Beim Grundtatbestand würde das Bußgeld somit von 100 Euro auf 200 Euro ansteigen.

Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?
Der Einspruch muss zwingend innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bußgeldbescheids bei der ausstellenden Behörde eingehen (§ 67 OWiG). Wird diese Frist versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig und die darin festgesetzten Sanktionen können nicht mehr angefochten werden.

Rechtsprechung zum Thema


Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 13.10.2021 - 1 OLG 121 SsRs 55/21: Zur Verurteilung muss über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzukommen
KG, Urteil vom 04.02.2021 - 3 Ws (B) 6/21: Fahrverbot bei wiederholter Handynutzung am Steuer; Gleichstellung mit Massenverstößen.
OLG Oldenburg, Urteil vom 17.04.2019 - 2 Ss (OWi) 102/19: Zur Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr nach § 23 Abs. 1a StVO: Korrektur der Senatsrechtsprechung
BayObLG, Urteil vom 22.03.2019 - 202 ObOWi 96/19: Zur Anordnung eines Fahrverbots bei beharrlichem Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO (Handyverbot) außerhalb eines Regelfalls
OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2019 - 4 RBs 392/18: Zum bloßen Halten eines Mobiltelefons ohne Benutzung als Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F.
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2019 - (2 Z) 53 Ss-OWi 50/19 (25/19): Zum Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1a StVO n.F.

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Stand: Oktober 2026. Bußgeldkatalog-Verordnung in der seit dem 9. November 2021 geltenden Fassung, Tatbestandskatalog Stand 22. August 2024, § 25 StVG in der Fassung ab 1. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen. Keine Rechtsberatung im Einzelfall. Übersicht Bußgeld | Alle Rechner | Rechtsprechung zum OWi-Recht

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