Das Verkehrslexikon

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Bußgeldkatalog Überholen, Vorfahrt, Abbiegen, Autobahn




Verstöße beim Überholen, an Kreuzungen oder auf der Autobahn gehören zu den häufigsten und gefährlichsten Situationen im Straßenverkehr. Falsches Einschätzen von Geschwindigkeiten, Unachtsamkeit oder die Missachtung klarer Verkehrsregeln führen hier schnell zu schweren Unfällen. Aus diesem Grund sieht der Bußgeldkatalog für solche Vergehen empfindliche Strafen vor, die von einfachen Verwarnungsgeldern bis hin zu Punkten im Fahreignungsregister und Fahrverboten reichen. Die hier dargestellten Sanktionen basieren auf der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) in der seit dem 9. November 2021 geltenden Fassung.

Die im Katalog genannten Bußgelder stellen Regelsätze für eine fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen dar (§ 1 Abs. 2 BKatV). Bei Vorsatz kann die Geldbuße verdoppelt werden (§ 3 Abs. 4a BKatV), und bereits vorhandene Punkte in Flensburg führen regelmäßig zu einer Erhöhung. Es wird unterschieden zwischen einem Verwarnungsgeld bis 55 Euro, das ohne weitere Gebühren und ohne Punkte bleibt, und einem Bußgeld ab 60 Euro. Letzteres löst einen förmlichen Bußgeldbescheid aus, der mit zusätzlichen Gebühren und Auslagen verbunden ist und bei punktebewehrten Verstößen zu einem Eintrag im Fahreignungsregister führt.

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Überholen

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
Rechts überholt innerorts30 €--
Rechts überholt außerorts100 €1-
Überholt trotz unklarer Verkehrslage100 €1-
Überholt trotz Überholverbot (Zeichen 276/277)70 €1-
Überholverbot missachtet mit Gefährdung250 €21 Monat
Beim Überholen keinen ausreichenden Seitenabstand eingehalten30 €--

Vorfahrt und Abbiegen

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
Vorfahrt nicht beachtet mit Gefährdung100 €1-
Vorfahrt nicht beachtet mit Unfall120 €1-
Stoppschild nicht beachtet mit Gefährdung70 €1-
Beim Abbiegen Fußgänger/Radfahrer gefährdet140 €1-
Rechtsabbiegen mit Kfz über 3,5 t innerorts schneller als Schrittgeschwindigkeit70 €1-
Gewendet in Ein-/Ausfahrt der Autobahn/Kraftfahrstraße75 €1-

Autobahn

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
Auf Nebenfahrbahn/Seitenstreifen der Autobahn gewendet oder rückwärts gefahren130 €1-
Seitenstreifen zum schnelleren Vorwärtskommen benutzt75 €1-
Auf der Autobahn unzulässig gehalten70 €1-

Überholverstöße und ihre Konsequenzen


Das Überholen ist in § 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt und zählt zu den anspruchsvollsten Fahrmanövern. Eine falsche Einschätzung der Verkehrslage kann hier fatale Folgen haben. Grundsätzlich verboten ist das Überholen bei unklarer Verkehrslage oder wenn ein entsprechendes Verkehrszeichen (Zeichen 276/277) dies untersagt. Ein Verstoß gegen ein Überholverbot wird bereits mit 70 Euro und einem Punkt geahndet. Besonders teuer wird das außerorts verbotene Rechtsüberholen, das mit 100 Euro und einem Punkt sanktioniert wird, während es innerorts mit einem Verwarnungsgeld von 30 Euro geahndet wird.

Die Strafen verschärfen sich drastisch, sobald eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hinzukommt. Wer trotz eines Überholverbots oder bei unklarer Verkehrslage überholt und dabei andere gefährdet, muss mit einem Bußgeld von 250 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen. Eine besondere Regelung, die seit 2020 gilt, betrifft den Schutz von Radfahrern: Beim Überholen muss innerorts ein Seitenabstand von mindestens 1,5 Metern und außerorts von mindestens 2 Metern eingehalten werden. Ein zu geringer Abstand wird mit 30 Euro geahndet, kann bei einem Unfall aber weitreichende zivilrechtliche Folgen haben.

Eine detaillierte Übersicht über die einzelnen Tatbestände und die dazugehörigen Sanktionen finden Sie in der zugehörigen Bußgeldtabelle. Diese listet die Regelsätze für die häufigsten Verstöße beim Überholvorgang auf und zeigt, wann Sie mit Punkten oder einem Fahrverbot rechnen müssen.

Vorfahrt missachtet und falsch abgebogen


Die Missachtung der Vorfahrt (§ 8 StVO) ist eine der Hauptunfallursachen im Kreuzungsbereich. Bereits die Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers durch einen Vorfahrtsverstoß wird mit einem Bußgeld von 100 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister bestraft. Kommt es infolge des Verstoßes zu einem Unfall, erhöht sich das Bußgeld auf 120 Euro. Eine ähnliche Sanktion droht bei der Missachtung eines Stoppschilds: Wer hierbei andere gefährdet, zahlt 70 Euro und erhält ebenfalls einen Punkt.

Auch beim Abbiegen (§ 9 StVO) lauern Gefahren, insbesondere für ungeschützte Verkehrsteilnehmer. Wer beim Abbiegen einen Fußgänger oder Radfahrer gefährdet, muss mit einem Bußgeld von 140 Euro und einem Punkt rechnen. Für Fahrer von Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht gilt eine besondere Sorgfaltspflicht: Beim Rechtsabbiegen innerorts dürfen sie nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren, um den Bereich rechts neben dem Fahrzeug ausreichend überblicken zu können. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird mit 70 Euro und einem Punkt geahndet.

Besondere Regeln und Strafen auf der Autobahn


Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 18 StVO) gelten aufgrund der hohen Geschwindigkeiten besonders strenge Regeln. Manöver wie Wenden, Rückwärtsfahren oder das Fahren entgegen der Fahrtrichtung sind extrem gefährlich und werden entsprechend hart bestraft. Wer auf der Autobahn wendet oder rückwärtsfährt, muss mit einem Bußgeld von 200 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot rechnen. Bei einer konkreten Gefährdung oder einem Unfall fallen die Strafen noch höher aus und können auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

Ein häufig zu beobachtender Verstoß ist die missbräuchliche Nutzung des Seitenstreifens, um an einem Stau vorbeizufahren. Dieses Verhalten ist unzulässig und wird mit einem Bußgeld von 75 Euro und einem Punkt geahndet. Der Seitenstreifen ist ausschließlich für Pannen oder Notfälle vorgesehen. Auch das unzulässige Halten auf der Autobahn ist verboten und wird mit 70 Euro und einem Punkt sanktioniert. Weitere Tatbestände, wie das Wenden in einer Ein- oder Ausfahrt, sind in der Bußgeldtabelle aufgeführt.

Das Bußgeldverfahren: Von Punkten bis zum Fahrverbot


Nicht jeder Verstoß führt sofort zu einem Bußgeldbescheid. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld bis 55 Euro ausgesprochen werden (§ 56 OWiG). Zahlen Sie dieses, ist die Sache erledigt – es fallen keine Gebühren an und es werden keine Punkte eingetragen. Ab einem Betrag von 60 Euro wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Der zugestellte Bußgeldbescheid enthält neben der Geldbuße auch Gebühren in Höhe von 5 % des Bußgeldes (mindestens 25 Euro) sowie Auslagen für die Zustellung von 3,50 Euro (§ 107 OWiG).

Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg gibt es nur für Verstöße, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Man unterscheidet zwischen Verstößen mit einem Punkt (verkehrssicherheitsbeeinträchtigend), zwei Punkten (besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigend oder mit Fahrverbot verbunden) und drei Punkten (Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis). Bei Erreichen von acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen (§ 4 Abs. 5 StVG).

Ein Fahrverbot nach § 25 StVG kann für eine Dauer von einem bis drei Monaten verhängt werden. Es wird wirksam, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird, spätestens jedoch einen Monat nach Rechtskraft des Bescheids. Eine wichtige Ausnahme gilt für Betroffene, die in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot verbüßen mussten: Sie können den Beginn des Fahrverbots innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmen. Diese Regelung gilt in der hier dargestellten Fassung ab dem 1. August 2026.

Einspruch einlegen und rechtliche Verteidigung


Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, haben Sie das Recht, dagegen vorzugehen. Der Einspruch muss gemäß § 67 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids bei der zuständigen Bußgeldstelle eingehen. Die Frist ist unbedingt einzuhalten, da der Bescheid andernfalls rechtskräftig und vollstreckbar wird. Der Einspruch kann schriftlich per Post oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden. Eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich, kann aber nachgereicht werden.

Die Erfolgsaussichten eines Einspruchs hängen vom Einzelfall ab. Mögliche Ansatzpunkte sind formale Fehler im Bescheid, eine fehlerhafte Messung bei Geschwindigkeitsverstößen oder die falsche Zuordnung des Fahrers. Bei Geschwindigkeitsmessungen muss beispielsweise ein Toleranzabzug vorgenommen werden (in der Regel 3 km/h bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h, darüber 3 %). Auch die Beweislage, etwa die Qualität eines Blitzerfotos, kann angefochten werden.

Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten für das Bußgeldverfahren. Es ist jedoch ratsam, die Versicherungsbedingungen zu prüfen, da Vorwürfe einer vorsätzlichen Tatbegehung oft vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt kann Akteneinsicht beantragen und die Stichhaltigkeit der Vorwürfe sowie die Erfolgsaussichten eines Einspruchs fundiert bewerten.

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Häufige Fragen


Was passiert, wenn mir Vorsatz unterstellt wird?
Die im Bußgeldkatalog genannten Sätze gelten für fahrlässiges Handeln. Kann Ihnen die Behörde Vorsatz nachweisen, also absichtliches Handeln, kann die Geldbuße gemäß § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelt werden. Dies kann auch die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung gefährden, da viele Policen Vorsatz ausschließen.

Ich bin in der Probezeit. Was bedeutet ein Punkt für mich?
Ein einzelner Punkt resultiert meist aus einem sogenannten A-Verstoß (schwerwiegender Verstoß). Gemäß § 2a StVG führt der erste A-Verstoß in der Probezeit zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre. Ein weiterer A-Verstoß nach dem Seminar führt zu einer Verwarnung, der dritte zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Wann genau beginnt ein verhängtes Fahrverbot?
Das Fahrverbot wird mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins wirksam. Wenn Sie in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot hatten, können Sie den Antrittszeitpunkt innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bescheids selbst wählen. Ansonsten müssen Sie den Führerschein spätestens einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft abgeben (§ 25 StVG).

Wie hoch sind die Nebenkosten bei einem Bußgeldbescheid?
Zusätzlich zur eigentlichen Geldbuße fallen bei jedem Bußgeldbescheid (ab 60 Euro) Gebühren und Auslagen an. Gemäß § 107 OWiG beträgt die Gebühr 5 % der Geldbuße, mindestens aber 25 Euro. Hinzu kommen 3,50 Euro für die Zustellung des Bescheids.

Kann mein Bußgeld höher ausfallen als im Katalog angegeben?
Ja, das ist möglich. Der Bußgeldkatalog listet Regelsätze für fahrlässige Ersttäter. Haben Sie bereits Voreintragungen im Fahreignungsregister, kann die Bußgeldstelle die Geldbuße angemessen erhöhen. Auch bei Vorsatz wird der Regelsatz in der Regel verdoppelt.

Lohnt sich ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid überhaupt?
Ob ein Einspruch sinnvoll ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn Anhaltspunkte für Messfehler, formale Mängel im Bescheid oder eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorliegen, kann ein Einspruch erfolgreich sein und zur Einstellung des Verfahrens oder einer Reduzierung der Strafe führen. Eine anwaltliche Prüfung kann hier Klarheit schaffen.

Rechtsprechung zum Thema


BayObLG Beschluss vom 02.04.2026 - 201 ObOWi 271/26 - Zum Fahrverbot bei Abbiegen ohne Durchlassen des Gegenverkehrs trotz 'Durchwinkens' und fehlender Sicht auf weiteren Verkehr
OLG Köln Beschluss vom 11.12.2025 - 1 ORbs 266/25 - Zur Reichweite des § 9 Abs. 3 StVO, zum Augenblicksversagen bei Rechtsbeschwerde und zu Feststellungen der wirtschaftlichen Verhältnisse
Amtsgericht Dülmen, Urteil vom 17.04.2025 - 42 Ds 36/25: Kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bei gewöhnlicher Vorfahrtsverletzung durch Unachtsamkeit
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18.02.2020 - 4 RBs 61/20: Rechtsüberholen auf der Autobahn und Reißverschlussverfahren
Amtsgericht Helmstedt, Urteil vom 21.06.2018 - 15 OWi 903 Js 26543/18: Unfall mit Sonderrechtsfahrzeug
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14.06.2018 - III-4 RBs 174/18: Langsamer werden schafft keine unklare Verkehrslage

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Bußgeldkatalog 2026 nach Verstoß

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Weitere Ratgeber


Stand: Oktober 2026. Bußgeldkatalog-Verordnung in der seit dem 9. November 2021 geltenden Fassung, Tatbestandskatalog Stand 22. August 2024, § 25 StVG in der Fassung ab 1. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen. Keine Rechtsberatung im Einzelfall. Übersicht Bußgeld | Alle Rechner | Rechtsprechung zum OWi-Recht

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