Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Bußgeldkatalog Alkohol, Cannabis und Drogen am Steuer




Das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol, Cannabis oder anderen Drogen gehört zu den schwerwiegendsten Vergehen im Straßenverkehr. Die Konsequenzen reichen von empfindlichen Bußgeldern und Punkten im Fahreignungsregister bis hin zu Fahrverboten und der Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei klar zwischen Ordnungswidrigkeiten, die im Bußgeldkatalog geregelt sind, und Straftaten, die vor Gericht verhandelt werden und weitaus drastischere Folgen haben. Entscheidend für die Einordnung sind die gemessene Konzentration der Substanz im Körper sowie das Fahrverhalten und eventuelle Ausfallerscheinungen.

Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen präzisen Überblick über die geltenden Grenzwerte und die drohenden Sanktionen gemäß der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) und dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit Rechtsstand Oktober 2026. Besondere Aufmerksamkeit gilt den Regelungen für Alkohol, dem seit August 2024 gesetzlich festgelegten THC-Grenzwert für Cannabis sowie den Vorschriften für andere berauschende Mittel. Die beigefügte Tabelle fasst die wichtigsten Regelsätze zusammen, die für eine fahrlässige Erstbegehung ohne Voreintragungen gelten. Bei Vorsatz oder wiederholten Verstößen können die Strafen deutlich höher ausfallen.

Bußgeldbescheid erhalten?
Momberger Rechtsanwälte prüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos auf Einspruchschancen - bei Rechtsschutzversicherung ohne Kostenrisiko.

Alkohol, Cannabis und Drogen (Ordnungswidrigkeiten)

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
Fahrt mit 0,5 Promille oder mehr bzw. 0,25 mg/l Atemalkohol (1. Verstoß, § 24a StVG)500 €21 Monat
... 2. Verstoß (Eintragung im FAER)1000 €23 Monate
... 3. und weiterer Verstoß1500 €23 Monate
Alkohol in der Probezeit / unter 21 Jahren (§ 24c StVG, 0,0 Promille)250 €1-
Fahrt unter Wirkung berauschender Mittel (1. Verstoß, § 24a Abs. 2 StVG)500 €21 Monat
... 2. Verstoß1000 €23 Monate
... 3. und weiterer Verstoß1500 €23 Monate
Fahrt mit 3,5 ng/ml THC oder mehr (1. Verstoß, § 24a Abs. 1a StVG)500 €21 Monat
THC ab 3,5 ng/ml und Alkohol (Mischkonsum, 1. Verstoß)1000 €21 Monat

Promille- und THC-Grenzwerte im Überblick

GrenzwertPersonengruppe / UmständeRechtsfolge
0,0 ‰Fahranfänger (Probezeit) und unter 21 Jahre§ 24c StVG: 250 €, 1 Punkt, Aufbauseminar
ab 0,3 ‰mit Ausfallerscheinungen / UnfallStraftat § 316 / § 315c StGB (relative Fahruntüchtigkeit)
ab 0,5 ‰ohne AusfallerscheinungenOrdnungswidrigkeit § 24a StVG: 500 - 1.500 €, 2 Punkte, 1 - 3 Monate Fahrverbot
ab 1,1 ‰immerStraftat § 316 StGB (absolute Fahruntüchtigkeit), Entziehung der Fahrerlaubnis, 3 Punkte
ab 1,6 ‰auch RadfahrerStraftat; MPU vor Neuerteilung
3,5 ng/ml THCCannabis (Blutserum)Ordnungswidrigkeit § 24a Abs. 1a StVG: 500 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

Alkohol am Steuer: Die entscheidenden Promillegrenzen


Die bekannteste Grenze im Zusammenhang mit Alkohol am Steuer liegt bei 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) bzw. 0,25 mg/l Atemalkoholkonzentration (AAK). Wer mit diesem oder einem höheren Wert ein Kraftfahrzeug führt und dabei keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Beim ersten Verstoß hat dies ein Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot zur Folge. Die Sanktionen verschärfen sich bei wiederholten Verstößen drastisch: Der zweite Verstoß wird mit 1.000 Euro, zwei Punkten und drei Monaten Fahrverbot geahndet, jeder weitere Verstoß mit 1.500 Euro und ebenfalls drei Monaten Fahrverbot.

Bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kann eine Fahrt rechtliche Konsequenzen haben. Zeigen Sie in diesem Zustand alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinienfahren oder verursachen Sie einen Unfall, liegt eine sogenannte relative Fahruntüchtigkeit vor. Dies wird nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat gemäß § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) oder bei einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nach § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) gewertet. Die Folgen sind gravierend und umfassen eine Geld- oder Freiheitsstrafe, drei Punkte sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer mehrmonatigen Sperrfrist für die Neuerteilung.

Ab einem Wert von 1,1 Promille geht der Gesetzgeber unwiderlegbar von einer absoluten Fahruntüchtigkeit aus. Jede Fahrt mit diesem Wert ist eine Straftat nach § 316 StGB, unabhängig davon, ob Sie Ausfallerscheinungen zeigen oder nicht. Die Konsequenzen sind die gleichen wie bei der relativen Fahruntüchtigkeit: eine strafrechtliche Verurteilung, drei Punkte und die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB. Zudem wird bei Werten ab 1,6 Promille vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der Regel die erfolgreiche Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) verlangt. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine MPU auch schon bei Werten ab 1,1 Promille angeordnet werden, wenn keine Ausfallerscheinungen vorlagen, was auf eine hohe Alkoholgewöhnung hindeutet.

Cannabis (THC) und andere Drogen: Neue Grenzwerte und strenge Regeln


Seit dem 22. August 2024 gilt für Cannabis am Steuer ein gesetzlicher Grenzwert. Wer mit einer Konzentration von 3,5 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blutserum oder mehr ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1a StVG. Die Sanktionen für einen Erstverstoß sind an die 0,5-Promille-Regelung für Alkohol angelehnt: Es drohen 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Auch hier erhöhen sich die Bußgelder bei wiederholten Taten auf 1.000 bzw. 1.500 Euro.

Besonders streng ahndet der Gesetzgeber den Mischkonsum von Cannabis und Alkohol. Werden bei einer Kontrolle sowohl ein THC-Wert von 3,5 ng/ml oder mehr als auch Alkohol im Blut festgestellt, erhöht sich das Bußgeld für den Erstverstoß bereits auf 1.000 Euro. Für Fahranfänger in der Probezeit sowie für Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Cannabis-Verbot (§ 24a Abs. 1b StVG). Ähnlich der 0,0-Promille-Regel bei Alkohol wird hier bereits der Nachweis von THC sanktioniert, unabhängig von der Konzentration.

Für andere berauschende Mittel wie Amphetamin, Kokain, Heroin, Morphin oder MDMA gilt eine Null-Toleranz-Politik. Sobald eine dieser Substanzen über der analytischen Nachweisgrenze im Blut festgestellt wird, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG vor. Die Bußgeldsätze sind identisch mit denen für Alkohol- und Cannabisverstöße (500, 1.000 oder 1.500 Euro plus Fahrverbot). Weitaus schwerwiegender ist jedoch, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei nachgewiesenem Konsum sogenannter harter Drogen in der Regel von einer fehlenden Fahreignung ausgeht und die Fahrerlaubnis entzieht. Hierfür genügt oft schon der einmalige nachgewiesene Konsum, selbst wenn dieser nicht im Zusammenhang mit einer Fahrt stand.

Sonderfall Probezeit und junge Fahrer: Null Toleranz


Für Fahranfänger innerhalb der zweijährigen Probezeit sowie für alle Fahrer unter 21 Jahren gelten die strengsten Regeln. Gemäß § 24c StVG gilt für sie ein absolutes Alkoholverbot am Steuer – die 0,0-Promille-Grenze. Ein Verstoß dagegen wird mit einem Bußgeld von 250 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet. Da es sich hierbei um einen schwerwiegenden Verstoß (A-Verstoß) handelt, hat die Tat weitreichende proberechtliche Konsequenzen.

Die erste Konsequenz eines A-Verstoßes ist die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger. Die Kosten hierfür muss der Betroffene selbst tragen. Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit automatisch von zwei auf vier Jahre (§ 2a StVG). Leistet sich der Fahrer während der verlängerten Probezeit einen weiteren A-Verstoß (oder zwei weniger schwerwiegende B-Verstöße), folgt eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Ein dritter schwerwiegender Verstoß führt unweigerlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Wie bereits erwähnt, gilt für diesen Personenkreis seit August 2024 auch ein absolutes Cannabis-Verbot am Steuer (§ 24a Abs. 1b StVG). Die Rechtsfolgen eines Verstoßes sind hier ebenfalls als A-Verstoß zu werten und ziehen die genannten Probezeitmaßnahmen nach sich. Diese Null-Toleranz-Regelungen sollen das besonders hohe Unfallrisiko bei jungen und unerfahrenen Fahrern minimieren.

Das Bußgeldverfahren: Ablauf, Kosten und Rechtsfolgen


Wird bei einer Verkehrskontrolle ein Verstoß im Bereich Alkohol oder Drogen festgestellt, der als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, leitet die zuständige Behörde ein Bußgeldverfahren ein. Bei Bußgeldern ab 60 Euro erhalten Sie einen schriftlichen Bußgeldbescheid per Post. Dieser listet nicht nur das eigentliche Bußgeld auf, sondern enthält zusätzlich Gebühren und Auslagen. Die Gebühr beträgt 5 % der Geldbuße, mindestens aber 25 Euro, hinzu kommen 3,50 Euro für die Zustellung (§ 107 OWiG). Ein Bußgeld von 500 Euro kostet Sie also tatsächlich mindestens 528,50 Euro.

Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg werden nur bei punktebewehrten Verstößen eingetragen. Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen werden immer mit zwei Punkten bewertet, der Verstoß gegen die 0,0-Promille-Grenze für Fahranfänger mit einem Punkt. Erreichen Sie einen Stand von acht Punkten, wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen (§ 4 Abs. 5 StVG). Ein Fahrverbot nach § 25 StVG dauert je nach Verstoß zwischen einem und drei Monaten. Es wird wirksam, sobald Sie Ihren Führerschein bei der zuständigen Behörde in amtliche Verwahrung geben. Die Frist zur Abgabe beginnt mit der Rechtskraft des Bescheides.

Eine wichtige Regelung betrifft den Antritt des Fahrverbots: Wenn gegen Sie in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot verhängt wurde, können Sie den Beginn des Fahrverbots innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft selbst bestimmen. Dies ermöglicht eine gewisse Flexibilität, um das Verbot beispielsweise in einen Urlaubszeitraum zu legen. Haben Sie diese Möglichkeit nicht, müssen Sie den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft abgeben.

Einspruch und Verteidigung: Wie Sie auf einen Bußgeldbescheid reagieren


Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einlegen. Die Frist ist unbedingt einzuhalten, da der Bescheid andernfalls rechtskräftig und vollstreckbar wird. Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldstelle eingelegt werden, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 OWiG). Eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich, kann aber nachgereicht werden, idealerweise nach anwaltlicher Akteneinsicht.

Ein Einspruch kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein. Mögliche Ansatzpunkte sind formelle Fehler im Bußgeldbescheid, fehlerhafte Messverfahren bei der Atemalkohol- oder Blutprobe oder eine unzureichende Dokumentation des Tathergangs. Ein Anwalt kann die Ermittlungsakte einsehen und prüfen, ob beispielsweise die vorgeschriebenen Wartezeiten bei Atemalkoholtests eingehalten oder die Blutprobe ordnungsgemäß entnommen und analysiert wurde. Auch der Vorwurf des Vorsatzes, der zu einer Verdopplung der Geldbuße führen kann (§ 3 Abs. 4a BKatV), kann oft angegriffen werden, da die Behörde den Vorsatz nachweisen muss.

Die Kosten für das anwaltliche und gerichtliche Verfahren werden in der Regel von einer Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen. Prüfen Sie jedoch Ihre Versicherungsbedingungen, da der Versicherungsschutz bei Vorsatzvorwürfen oder Straftaten oft ausgeschlossen ist. Angesichts der schwerwiegenden Folgen, die bereits eine Ordnungswidrigkeit wegen Alkohol oder Drogen haben kann – insbesondere bei Voreintragungen oder für Berufskraftfahrer – ist eine anwaltliche Beratung in den meisten Fällen ratsam.

Praxistipp: Lassen Sie jeden Bußgeldbescheid wegen Alkohol oder Drogen am Steuer anwaltlich prüfen. Formelle Fehler oder falsche Messungen können zur Einstellung des Verfahrens führen. Momberger Rechtsanwälte prüfen den Bußgeldbescheid kostenlos.

Häufige Fragen


Was ist der Unterschied zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit?
Absolute Fahruntüchtigkeit liegt ab 1,1 Promille vor und macht eine Fahrt immer zu einer Straftat, egal wie Sie fahren. Relative Fahruntüchtigkeit kann bereits ab 0,3 Promille angenommen werden, aber nur, wenn Sie zusätzlich alkoholbedingte Fahrfehler begehen oder einen Unfall verursachen. Nur dann wird die Fahrt zur Straftat.

Ich bin in der Probezeit und wurde mit 0,1 Promille erwischt. Was passiert jetzt?
Da für Sie die 0,0-Promille-Grenze gilt (§ 24c StVG), begehen Sie einen A-Verstoß. Die Folgen sind 250 Euro Bußgeld, ein Punkt, die Anordnung eines Aufbauseminars und die Verlängerung Ihrer Probezeit von zwei auf vier Jahre.

Wann droht eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)?
Eine MPU wird in der Regel bei einer Trunkenheitsfahrt mit 1,6 Promille oder mehr angeordnet. Sie kann auch bei wiederholten Alkoholverstößen oder bei einer Straftat mit 1,1 Promille ohne Ausfallerscheinungen verlangt werden, da dies auf eine hohe Alkoholgewöhnung schließen lässt.

Der Bußgeldbescheid wirft mir Vorsatz vor. Was bedeutet das?
Vorsatz bedeutet, dass Sie wissentlich und willentlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen gefahren sind. Können die Behörden Ihnen Vorsatz nachweisen, kann die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verdoppelt werden (§ 3 Abs. 4a BKatV). Die Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung aus.

Kann ich den Beginn meines Fahrverbots selbst bestimmen?
Ja, das ist möglich, wenn in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot gegen Sie verhängt wurde. In diesem Fall können Sie den Führerschein innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bescheids abgeben und so den Startzeitpunkt des Verbots selbst wählen (§ 25 StVG).

Gilt der neue THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml auch in der Probezeit?
Nein. Für Fahrer in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt ein striktes Cannabis-Verbot (§ 24a Abs. 1b StVG). Ähnlich wie bei der 0,0-Promille-Regel für Alkohol ist hier jeglicher nachweisbarer THC-Konsum im Zusammenhang mit einer Fahrt untersagt und wird als A-Verstoß geahndet.

Rechtsprechung zum Thema


VG Schwerin 6. Kammer Beschluss vom 31.03.2026 - 6 B 187/26 SN - Amphetamin
VGH München, Urteil vom 17.03.2026 - 11 CE 26.299: MPU-Anordnung bei Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille: Fehlen signifikanter Ausfallerscheinungen als Zusatztatsache
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 29.08.2024 - 907 Cs 515 Js 19563/24 - Alkohol
VGH München, Urteil vom 07.08.2023 - 11 CE 23.1060: MPU-Anordnung bei Trunkenheitsfahrt mit 1,34 Promille und hoher Alkoholgewöhnung
Bayerisches Oberstes Landgericht, Urteil vom 13.02.2023 - 203 StRR 455/22: Zum Nachweis der relativen Fahruntüchtigkeit bei Trunkenheit im Verkehr ohne bestimmte Blutalkoholkonzentration
Landgericht Stralsund, Urteil vom 07.10.2022 - 26 Qs 195/22: Anforderungen an den Nachweis der relativen Fahruntüchtigkeit bei geringer Blutalkoholkonzentration und fehlenden Fahrfehlern

Rechner und Musterschreiben

Bußgeldbescheid erhalten?
Momberger Rechtsanwälte prüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenlos auf Einspruchschancen - bei Rechtsschutzversicherung ohne Kostenrisiko.



Bußgeldkatalog 2026 nach Verstoß

Bußgeldverfahren: Ablauf, Fristen, Einspruch

Weitere Ratgeber


Stand: Oktober 2026. Bußgeldkatalog-Verordnung in der seit dem 9. November 2021 geltenden Fassung, Tatbestandskatalog Stand 22. August 2024, § 25 StVG in der Fassung ab 1. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; die Regelsätze gelten für fahrlässige Begehung ohne Voreintragungen. Keine Rechtsberatung im Einzelfall. Übersicht Bußgeld | Alle Rechner | Rechtsprechung zum OWi-Recht

Datenschutz    Impressum