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Ältere Beispiele für die Rechtsprechung zum Komplex Cannabis-Konsum und Fahrerlaubnis

Ältere Beispiele für die Rechtsprechung zum Komplex Cannabis-Konsum und Fahrerlaubnis




Siehe auch
Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu Cannabis und Fahrerlaubnis in den verschiedenen Bundesländern
und
Stichwörter zum Thema Cannabis



Schleswig Holstein:


Für Entscheidungen kommen in Betracht das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG Schleswig) und das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG Schleswig).

Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 12.09.2000 - 4 L 30/00):
  1.  Gelegentlicher Konsum von Haschisch schließt die Fahreignung aus, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betreffende den Drogenkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht trennen kann.

  2.  Der begründete Verdacht auf gelegentlichen Haschischkonsum berechtigt die Behörde dazu, Untersuchungsmaßnahmen (jedenfalls) im Sinne eines Drogenscreenings anzuordnen. Ergeben diese Untersuchungen ausreichend Hinweise auf einen regel- oder gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum, so ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zu entziehen.

  3.  Lässt sich ein regelmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Konsum durch ein Drogenscreening nicht feststellen, liegen aber andererseits Anhaltspunkte für zumindest gelegentlichen Konsum vor, ist die Behörde im zweiten Schritt berechtigt, eine medizinisch-psychologische Untersuchung zur Klärung der Frage anzuordnen, ob der Fahrerlaubnisinhaber zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen vermag.


Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 07.06.2005 - 4 MB 49/05):
Das Ergebnis einer Verkehrskontrolle begründet regelmäßig auch die Annahme fehlender Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn die in der Blutprobe festgestellte Menge des festgestellten psychoaktiv wirkenden Stoffes THC mehr als 1 ng/ml beträgt, weil wegen der hohen Dunkelziffer ohne weiteres von gelegentlichem Konsum und fehlendem Trennvermögen auszugehen und daher die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.

VG Schleswig v. 12.02.2007:
  1.  Ab einem gemessenen THC-Wert von 1,0 ng/ml im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges kann dies als ein Beleg für eine mangelnde Trennungsfähigkeit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV angesehen werden.

  2.  Unklare Aussagen des Betroffenen nach einer Rauschfahrt, wieso es nach 10 Jahren zu einem einmaligen Konsum gekommen sei, rechtfertigen zusammen mit dem Fund von 2 g Marihuana den Sofortvollzug des Fahrerlaubnisentzugs, auch wenn noch nicht feststeht, dass der Betroffene gelegentlich konsumiert und noch kein THC-COOH-Wert vorhanden ist.

Hamburg:


Spruchkörper sind das Verwaltungsgericht Hamburg (VG Hamburg) und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG Hamburg).

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht VRS 2005, 214 ff. = Blutalkohol 43, 165 ff. (Beschl. v. 23.06.2005 - 3 Bs 87/05):
  1.  Schon die einmalige Einnahme von Cannabis genügt für eine "gelegentliche Einnahme" im Sinne des § 14 Abs 1 S 4 FeV. Mit "gelegentlich" ist jede Einnahme bezeichnet, die hinter regelmäßiger Einnahme zurückbleibt.

  2.  Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach § 14 Abs 1 S 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einschließlich eines Drogenscreenings anordnen, wenn der Betroffene unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, selbst wenn zunächst nur dieser eine Drogenkonsum feststeht.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Blutalkohol 43, 427 ff. = VRS 110, 388 ff. = NJW 2006, 1367 ff. (Beschl. v. 15.12.2005 - 3 Bs 214/05):
Die gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV liegt schon dann vor, wenn ein einmaliger Konsum dieser Droge festgestellt worden ist. Die Fahrtauglichkeit wird bereits bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut eingeschränkt (Entziehung der Fahrerlaubnis bei Verweigerung einer MPU nach einmaliger Verkehrsteilnahme unter 1,7 ng/ml THC).




Mecklenburg-Vorpommern:


Für dieses Bundesland sind zuständig die Verwaltungsgerichte Schwerin und Greifswald und das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern (OVG Greifswald).

Verwaltungsgericht Greifswald (Beschl. v. 08.01.2003 - 4 B 3716/02):
Ein gelegentlicher Haschischgebrauch schließt die Kraftfahreignung aus, wenn der Betroffene gleichzeitig Alkohol konsumiert. Bei einer solchen Sachlage ist die Fahrerlaubnisbehörde abweichend von § 14 FeV nicht verpflichtet, vor einer Entscheidung über die Erteilung oder die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.

Bestand bei dem Bewerber in der Vergangenheit eine Abhängigkeit von Alkohol und psychoaktiv wirkenden Substanzen, setzt eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine mindestens 1-jährige Abstinenz voraus.

Bremen


Die Verwaltungsrechtsprechung obliegt im Land Bremen dem Verwaltungsgericht Bremen und dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (OVG Bremen).

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (Beschl. v. 06.03.2000 - 1 B 61/00):
§ 46 FeV iVm § 14 Abs 2 FeV berechtigt die Straßenverkehrsbehörde nicht, von einem Kraftfahrer, der allein durch den gelegentlichen Konsum von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr aufgefallen ist, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Ein negatives medizinisch-psychologisches Gutachten, das darauf abstellt, ob sich bei einem Kraftfahrer, der allein durch den gelegentlichen Konsum von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr aufgefallen ist, eine Veränderung im Sinne eines Einstellungswandels vollzogen hat, ist für die Fahreignungsbeurteilung nicht verwertbar.

Berlin


In Berlin wird die Verwaltungsgerichtsrechtsprechung vom Verwaltungsgericht Berlin und dem übergeordneten gemeinsamen Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wahrgenommen.

Oberverwaltungsgericht Berlin (Beschl. v. 15.01.2004 - 1 S 16/03 und 1 Ss 119/03:
Weder der Besitz kleinerer Mengen Haschisch (einige Gramm in der Hosentasche) - im Gegensatz zu einigen "griff- und rauchbereiten Joints" im Handschuhfach - noch die Angabe des Betroffenen, "häufiger" Cannabis zu konsumieren, lassen beim Fehlen einer Verbindung des Konsums mit dem Straßenverkehr auf regelmäßigen Konsum schließen und berechtigen daher nicht zu fahrerlaubnisrechtlichen Überprüfungsmaßnahmen in Form eines ärztlichen Gutachtens oder gar einer MPU.

Oberverwaltungsgericht Berlin (Beschl. v. 11.11.2004 - 1 S 5/03):
Gibt ein Betroffener, nachdem bei ihm Marihuana und Amphetamine in geringen Mengen - ohne Verkehrsteilnahme und ohne Konsumhinweis - gefunden wurden, an, dass er seit „ungefähr einem Jahr Cannabisprodukte konsumiere, auch nicht oft, sondern nur am Wochenende, also einmal in der Woche“, so begründet dies den Verdacht auf regelmäßigen Konsum und rechtfertigt daher die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens in Form eines Drogenscreenings und im Weigerungsfall den Entzug der Fahrerlaubnis.

Brandenburg


In Brandenburg sind dem gemeinsamen OVG Berlin-Brandenburg nachgeordnet die Verwaltungsgerichte Berlin, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam.

Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg Blutalkohol 43, 161 ff. (Beschl. v. 13.12.2004 - 4 B 206/04):
  1.  Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs 1 S 4 FeV setzt die Feststellung einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis voraus. Ein insoweit bestehender Verdacht kann die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 FeV rechtfertigen.

  2.  Zur Abgrenzung von einmaligem und gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Aussagegehalt von Tetrahydrocannabiol- (THC) und THC-Carbonsäure (THC-COOH)-Werten (unter Berücksichtigung der Arbeiten von Daldrup). Selbst wenn angenommen wird, dass THC im Blut eines Autofahrers unterhalb einer bestimmten Konzentration die fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Konsumenten nicht beeinträchtigt, ist durch den - mit einer im unmittelbaren Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe erbrachten - Nachweis von THC im Blut das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auch dann als belegt anzusehen, wenn für THC eine geringere Konzentration als 2 ng/ml festgestellt wird. Ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen und fehlt dem Betreffenden auch das erforderliche Trennungsvermögen, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen und diesen nicht zunächst aufgefordert hat, ein Gutachten beizubringen.

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) (Beschl. v. 10.02.2005 - 2 L 540/04):
Ist der Fahrerlaubnisinhaber, der gelegentlichen Cannabiskonsum wegen seiner Rückenschmerzen eingeräumt hat, im Besitz einer größeren Menge von Cannabisblättern aus Selbstaufzucht, so besteht der Verdacht auf regelmäßigen Konsum. In diesem Fall ist die Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens mit Drogenscreening sowie Blut- und Urinanalyse über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtmäßig.

Sachsen-Anhalt:


In Sachsen-Anhalt wird die Verwaltungsrechtsprechung von den Verwaltungsgerichten Dessau, Halle und Magdeburg sowie dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Magdeburg) wahrgenommen.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 18.07.2006 - 1 M 64/06):
  1.  Eine "gelegentliche" Cannabiseinnahme i. S. der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV setzt einen mehrmaligen Cannabiskonsum voraus.

  2.  Ein in der Vergangenheit liegender Drogenkonsum ist nach einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis, der eine mehrjährige Drogenabstinenz vorausging, nicht mehr zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob eine "gelegentliche" Einnahme von Cannabis vorliegt.

  3.  Wird die Fahrerlaubnis neu erteilt, nachdem ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine längere Drogenabstinenz vorliegt, so stellt der frühere Drogenkonsum ein abgeschlossenes Ereignis dar, das keinen für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "gelegentlich" relevanten Zusammenhang mit einem späteren - einmaligen - Cannabiskonsum nach der Neuerteilung aufweist.


Verwaltungsgericht Dessau (Beschl. v. 02.10.2006 - 2 B 150/06):
Der Besitz kleiner Mengen Haschisch und Marihuana (15,2 und 6 g) berechtigt auch dann nicht zur Anordnung einer MPU, wenn der Betroffene gelegentlichen Cannabiskonsum einräumt.




Niedersachsen


Die Verwaltungsrechtsprechung für dieses Bundesland obliegt den Verwaltungsgerichten Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück und Stade sowie dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg (OVG Lüneburg).

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Blutalkohol 41, 183 ff. = DAR 2003, 480 f. (Beschl. v. 11.07.2003 - 12 ME 287/03):
Auf regelmäßigen Cannabiskonsum kann bei kurzfristig erfolgenden Blutuntersuchungen nicht schon bei einem THC-Carbonsäurewert ab 75 Nanogramm pro Milliliter (= 75 Mikrogramm pro Liter), sondern erst ab 150 Nanogramm pro Milliliter geschlossen werden. Jedenfalls ein den Grenzwert für die Anwendung des § 24a Abs 2 StVG von 1 Nanogramm pro Milliliter erheblich übersteigender THC-Blutwert eines Kraftfahrzeugführers lässt den Schluss auf mangelndes Trennungsvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum zu.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 11.04.2005 - 12 ME 540/04):
Es ist nicht unzulässig, erst zu ermitteln, ob mehr als ein bloßes Besitzen und ein nur gelegentlicher Konsum von Cannabis vorliegen. Die Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung sind nicht für die Fälle eines bereits feststehenden regelmäßigen Cannabiskonsums geschaffen worden, sondern sollen - etwa wenn jedenfalls ein gelegentlicher Cannabiskonsum angenommen werden kann - der Verkehrsbehörde im Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer Klarheit darüber verschaffen, ob der bekannt gewordene gelegentliche Konsum nicht in Wahrheit als regelmäßiger Konsum eingestuft werden muss. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Regelungen kommt es nicht auf Beweise an; vielmehr reicht das Bestehen von Bedenken an der Eignung aus.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 08.11.2006 - 12 ME 274/06):
Ob für die Annahme regelmäßigen Konsums ein täglicher oder nahezu täglicher Konsum zu fordern ist, erscheint durchaus zweifelhaft, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die durch den regelmäßigen Konsum hervorgerufene Gefahr einer Gewöhnung an das Rauschmittel und Vernachlässigung des erforderlichen Trennungsvermögens in Einzelfällen auch bei einer geringeren Konsumhäufigkeit bestehen kann. Deshalb erscheint es angebracht, auch andere konsumprägende Faktoren wie die Intensität und Häufung an bestimmten Tagen (z.B. Mehrfachkonsum an Wochenenden) und die Dauer des Konsums über einen bestimmten Zeitraum hinweg in den Blick zu nehmen.

Nordrhein-Westfalen:


Die Verwaltungsrechtsprechung in NRW gliedert sich auf unter die Verwaltungsgerichte
, Arnsberg, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Köln, Minden und Münster und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG Münster).

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster DAR 2003, 187 ff. = VRS 105, 73 ff. = Blutalkohol 40, 332 ff. (Beschl. v. 07.01.2003 - 19 B 1249/02):
Weist ein auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde angeordnetes Gutachten eine THC-Konzentration 13,9 ng/ml und eine Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH 114,4 ng/ml im Blut aus, so ist von regelmäßigem Cannabiskonsum des Betroffenen und somit von Fahrungeeignetheit mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige weitere Überprüfungsmaßnahmen auszugehen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Beschl. v. 01.03.2004 - 19 B 148/04):
Zwar kann ein regelmäßiger Konsum von Cannabis erst ab einer THC-COOH-Konzentration von 150 ng/ml als gesichert angesehen werden; jedoch steht bei einem Befund von 3 ng/ml an aktivem THC und von THC-COOH 88 ng/ml nach einer Verkehrsteilnahme fest, dass der Betroffene als gelegentlicher Konsument, der nicht über Trennvermögen verfügt, ungeeignet zum Führen von Kfz ist; seine Fahrerlaubnis ist daher zu entziehen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 07.02.2006 - 16 B 1392/05):
Ist ein Fahrerlaubnisinhaber, der gelegentlich Cannabis konsumiert, nicht in der Lage, den Drogenkonsum und das Fahren zu trennen, so ist er nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Das lässt den Schluss zu, dass in diesen Fällen unmittelbar die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden kann. Allerdings ist nach Nr. 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV Grundlage der Beurteilung der Fahreignung in der Regel ein ärztliches und in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach Auffassung des Senats liegt ein Ausnahmefall, in dem die Fahrerlaubnis auch ohne vorherige Gutachtenanforderung entzogen werden kann, jedoch dann vor, wenn der Betroffene gelegentlich Cannabis konsumiert hat, und feststeht, dass er unter der Einwirkung dieser Droge - und sei es auch nur einmal - am Straßenverkehr teilgenommen hat (aktives THC 2,1 ng/ml; THC-COOH-Werts von 28,8 ng/ml).

Verwaltungsgericht Aachen (Beschl. v. 05.01.2006 - 3 L 821 / 05):
Die in dem Erlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002 (Az. VI B 2-21 -03/2.1) genannten "Grenzwerte" zur Beurteilung der Cannabiskonsumgewohnheiten gelten nur bei Eignungsuntersuchungen, bei denen der Proband die Möglichkeit hat, einige Tage drogenfrei zu bleiben, bis er zur Untersuchung bzw. Blutentnahme geht. Für eine Blutprobe, die direkt nach einer Verkehrskontrolle abgenommen wird, dürfen sie nicht zugrundegelegt werden. Jedoch ergibt sich aus einem Wert von 122,3 ng/ml Delta-9-THC-Carbonsäure (THC-COOH) jedenfalls gelegentlicher Konsum.

Verwaltungsgericht Aachen (Beschl. v. 30.05.2006 - 3 L 283/06):
Anders als beim nur gelegentlichen Cannabiskonsum ist beim regelmäßigen Konsum der Nachweis fehlenden Trennungsvermögens - etwa durch eine Rauschfahrt - gerade nicht erforderlich, weil ein regelmäßiger Konsum zu dauerhaften fahreignungsrelevanten Absenkungen der Leistungsfähigkeit führt.



Sachsen:


Für die sächsische Verwaltungsgerichtsrechtsprechung sind die Verwaltungsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig und das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG Bautzen) zuständig.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht NZV 1998, 389 f. (Beschl. v. 05.03.1998 -3 S 132/98)):
Ist zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung einer Fahrerlaubnis die Frage, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis (noch) regelmäßig Cannabis konsumiert, zu klären, so darf hierzu von der Verwaltungsbehörde idR zunächst nur eine Haaranalyse bzw eine Harnuntersuchung, jedoch keine MPU angeordnet werden.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht DAR 2002, 234 f. = Blutalkohol 39, 372 ff. (Beschl. v. 08.11.2001 - 3 BS 136/01)):
Wenn ein angeordnetes Facharztgutachten zu dem Ergebnis kommt, dass ein Betroffener zwar vor mehreren Jahren Cannabis konsumiert habe, Hinweise für einen gegenwärtigen Konsum von Cannabis jedoch nicht vorlägen, liegt kein Sachverhalt vor, auf Grund dessen die Feststellung gerechtfertigt sein könnte, dass eine gelegentliche Einnahme von Cannabis i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vorliegt. In einem solchen Fall ist die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens nicht rechtmäßig.

Thüringen:


In Thüringen gliedert sich die Verwaltungsrechtsprechung auf in die Verwaltungsgerichte Gera, Meiningen und Weimar sowie das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG Weimar).

Thüringer Oberverwaltungsgericht Blutalkohol 42, 183 ff. (Beschl. v. 11.05.2004 - 2 EO 190/04):
Wird bei einem Verkehrsteilnehmer unmittelbar nach der Fahrt ein aktiver THC-Wert von 10,5 ng/ml und ein THC-COOH-Abbauwert von 111 ng/ml festgestellt, ist der Schluss auf mangelndes Trennvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum zulässig.

"Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass schon die Ergebnisse der unmittelbar nach der Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe die Entziehung der Fahrerlaubnis auch ohne gutachtliche Prüfung der Fahreignung gerechtfertigt hätte."

Verwaltungsgericht Weimar (Beschl. v. 22.07.2005 - 2 E 869/05.We):
Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, summarischen Prüfung kann bei einem durch den Konsum von Cannabis verursachten THC-Wert von weniger als 2 ng/ml nicht von einer Risikoerhöhung bei der Teilnahme im Straßenverkehr ausgegangen werden. Daher lässt sich bei solchen THC-Konzentrationen auch nicht der Schluss ziehen, der Verkehrsteilnehmer könne im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung nicht mehr zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr unterscheiden.

Verwaltungsgericht Meiningen (Beschl. v. 17.03.2006 - 2 E 96/06.Me):
Von einem gelegentlichen Konsum ist auszugehen, wenn in der Blutprobe ein THC-Wert von 8 ng/ml und ein THC-COOH-Wert von 32 ng/ml nachgewiesen wurden. Aus dem Aktivwert von 8 ng/ml THC ergibt sich außerdem das fehlende Trennvermögen, sodass die Fahrerlaubnis ohne weitere Überprüfungsmaßnahmen zu entziehen ist. Ob fehlendes Trennvermögen bereits bei mehr als 1,0 ng/ml THC oder erst bei mehr als 2,0 ng/ml THC anzunehmen ist, bleibt offen.

Rheinland-Pfalz:


In diesem Bundesland nehmen die Verwaltungsgerichte Koblenz, Mainz, Neustadt a. d. W. und Trier sowie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG Koblenz) die Verwaltungsrechtsprechung wahr.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz DAR 2004, 413 f. = VRS 106, 313 ff. = Blutalkohol 41, 293 f. (Urt. v. 13.01.2004 - 7 A 10206/03.OVG)):

Ein Fahrerlaubnisinhaber hat ein Fahrzeug unter verkehrsrechtlich relevantem Cannabiseinfluss geführt, wenn er zum einen objektiv unter Drogeneinfluss gestanden hat. Dies ist in Anknüpfung an den durch die Grenzwertkommission am 20. November 2002 festgesetzten Grenzwert der Fall, wenn der Fahrer 1,0 ng THC pro ml Blut bei der Fahrt aufgewiesen hat. Zum anderen ist zu verlangen, dass bei dem Fahrerlaubnisinhaber cannabisbedingte Beeinträchtigungen aufgetreten sind, die im Allgemeinen Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben können. Dies ist bei einem Blutbefund von 2,0 ng/ml THC gegeben, wenn der Betroffene bei der Kontrolle zwar eine normale Pupillenreaktion zeigt, jedoch sprunghaft sein Fahrzeug verlässt, redselig ist und einen aufgeregten Eindruck macht. Die Fahrerlaubnis ist dann ohne weitere Überprüfungsmaßnahmen zu entziehen.




Saarland:


Im Saarland obliegt die Verwaltungsrechtsprechung dem Verwaltungsgericht Saarlouis und dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarlouis).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Blutalkohol 40, 166 ff. (Beschl. v. 30.09.2002 - 9 W 25/02)):
Die Blutanalyse stellt ein zuverlässiges Verfahren dar, um Feststellungen über die Konsumgewohnheiten bei Cannabiseinnahme zu treffen. Für die Unterscheidung eines einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsums kann auf die Konzentration des sich nur langsam abbauenden wirkungsfreien Metaboliten THC-COOH abgestellt werden. Dauernder oder gewohnheitsmäßiger beziehungsweise regelmäßiger Konsum ist ab einer THC-COOH-Konzentration im Bereich von 75 ng/ml beziehungsweise 0,075 mg/l anzunehmen. Wird dieser "Grenzwert" überschritten, liegen hinreichende konkrete Verdachtsmomente für eine auch bei Cannabis-Konsum mögliche dauerhafte, fahreignungsrelevante Absenkung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit auf der Grundlage eines über einen längeren Zeitraum erheblichen Drogenmißbrauchs vor, die die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung rechtfertigen, ohne daß es darauf ankommt, ob aus dem Überschreiten des Wertes bereits ein Konsummuster abgeleitet werden kann (1,4 ng/ml THC, 5 ng/ml THC-OH und 29 ng/ml THC-COOH).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Beschl. v. 01.06.2006 - 1 W 26/06)):
Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Führen eines Kraftfahrzeugs unter relevantem Drogeneinfluss steht die Fahrungeeignetheit in der Regel fest und rechtfertigt regelmäßig die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis (7,0 ng/ml THC).

Verwaltungsgericht des Saarlandes ZfSch 2006, 538 ff. (Beschl. v. 07.06.2006 -3 F 26/06)):
Zum Führen von Kraftfahrzeugen ist in der Regel nicht in der Lage, wer regelmäßig, d. h. täglich oder gewohnheitsmäßig, Cannabis konsumiert, was ab einer THC-COOH-Konzentration von 75 ng/ml bei der Blutanalyse anzunehmen ist (hier: 19 ng/ml THC und 120 ng/ml THC-COOH).

Hessen:


Die hessische Verwaltungsrechtsprechung gliedert sich auf unter die Verwaltungsgerichte Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Kassel und Wiesbaden und den Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH Kassel).

Verwaltungsgericht Kassel Blutalkohol 43, 253 ff. (Beschl. v. 24.06.2004 - 2 G 1389/04):
Die regelmäßige Einnahme von Cannabis setzt einen täglichen oder nahezu täglichen Konsum voraus (Anschluss VGH Mannheim, 26. November 2003, 10 S 2048/03, DAR 2004, 170). Sind in zwei Drogenscreenings die aktiven THC-Befunde negativ, dann hat in den letzten 5 Tagen vor den Tests kein THC-Konsum stattgefunden, und es kann auch trotz hoher THC-COOH-Konzentration nicht von regelmäßigem Konsum ausgegangen werden. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ohne weitere Überprüfungsmaßnahmen ist in einem solchen Fall unzulässig.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 18.05.2005 - 6 E 6836/04):
Ein einmaliger oder gelegentlicher Cannabiskonsum ohne konkrete Verknüpfung mit der Teilnahme am Straßenverkehr weckt regelmäßig keinen Verdacht auf Dauerkonsum und rechtfertigt damit weder eine Aufforderung, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, noch eine solche, sich fachärztlich auf Dauerkonsum begutachten zu lassen.

Anmerkung: Das Gericht geht bei 20,3 ng/ml THC und 28 ng/ml THC-COOH von nur einmaligem Konsum aus, was natürlich falsch und somit zugunsten eines Betroffenen äußerst liberal ist.

Baden-Württemberg:


In diesem Bundesland sind zuständig die Verwaltungsgerichte Freiburg, Karlsruhe, Mannheim, Sigmaringen und Stuttgart sowie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Mannheim).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg DAR 2003, 236 f. = VRS 105, 52 ff. = Blutalkohol 40, 335 ff. (Beschl. v. 07.03.2003 - 10 S 323/03):
Führt ein gelegentlicher Konsument von Cannabis unter akuter Beeinflussung von Cannabis ein Kraftfahrzeug, so ist die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis - ohne vorherige Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens über die Fahreignung - zulässig (4 ng/ml THC plus Angabe des Betroffenen, 2 Tage vor der Blutentnahme einen Joint geraucht zu haben).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Blutalkohol 42, 187 ff. = VRS 108, 157 ff. (Beschl. v. 15.11.2004 - 10 S 2194/04):
Wird bei einer im unmittelbaren Anschluss an eine Autofahrt beim Fahrer entnommenen Blutprobe eine geringere THC-Konzentration als 2 ng/ml festgestellt und hat der Betroffene eingeräumt, mindestens an zwei verschiedenen Tagen jeweils einen Joint geraucht zu haben, so ist bei summarischer Prüfung gelegentlicher Konsum und das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als belegt anzusehen und die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg NJW 2006, 2135 ff. = Blutalkohol 43, 412 ff. (Beschl. v. 27.03.2006 - 10 S 2519/05):
Das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei gelegentlichem Konsum gegeben, wenn eine THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml festgestellt wird (Entziehung der Fahrerlaubnis bei exakt 1,0 ng/ml THC; 10,0 ng/ml THC-COOH).

Verwaltungsgericht Sigmaringen (Beschl. v. 09.02.2006 - 7 K 55/06):
Eine Verkehrsteilnahme mit einem THC-Wert von unter 2,0 ng/ml rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Schluss auf fehlendes Trennungsvermögen. Aus einer solchen Fahrt resultieren aber regelmäßig Eignungszweifel, die zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens führen.

Verwaltungsgericht Sigmaringen (Beschl. v. 25.07.2006 - 6 K 924/06):
Ergibt sich aus einer - auch direkt nach einer Verkehrskontrolle - entnommenen Blutprobe ein Abbauwert von mehr als 150 ng/ml des passiven Abbauprodukts THC-COOH, dann ist der Betroffene als regelmäßiger Konsument einzustufen und seine Fahrerlaubnis ist zu entziehen.

Verwaltungsgericht Stuttgart (Beschl. v. 27.07.2006 - 10 K 1946/06):
THC-COOH-Werte von über 100 ng/ml bei gleichzeitigem THC-Nachweis sprechen für eine Kumulation und rechtfertigen den Verdacht auf regelmäßigen Konsum. Die Annahme einer Kumulation bedeutet aber mindestens zweimaligen und damit gelegentlichen Konsum. Ein gleichzeitiger aktiver THC-Wert (hier: 12 ng/ml) belegt darüber hinaus fehlendes Trennvermögen, sodass der sofortige Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist.

Verwaltungsgericht Stuttgart (Beschl. v. 31.07.2006 - 10 K 2124/06):
Ein THC-COOH-Wert von 91,4 ng/ml, der sich nicht aus einer im Screening-Verfahren gewonnenen Blutuntersuchung ergibt, sondern lediglich aus einer nach akutem Konsum gewonnenen Blutprobe, genügt nicht für die Annahme, dass gelegentlicher Konsum vorliegt (4,6 ng/ml THC, 2,9 ng/ml THC-OH).

Verwaltungsgericht Freiburg NJW 2006, 3370 f. (Beschl. v. 09.01.2006 - 1 K 1914/05):
In Rechtsprechung und Literatur besteht kein Konsens darüber, ob eine exakte Abgrenzung der Konsumformen bei Cannabis (regelmäßig, gelegentlich, einmalig) allein anhand der für THC und THC-COOH ermittelten Werte (hier: 1,2 ng/ml THC und 12 ng/ml THC-COOH) möglich ist. Kann dem Fahrerlaubnisinhaber im Eilverfahren die Behauptung, er habe nur einmalig konsumiert, nicht ohne weiteres widerlegt werden, muss mit sachverständiger Hilfe - ggf. im Widerspruchsverfahren - geklärt werden, ob die für THC und THC-COOH ermittelten Werte auf mehrfachen Konsum schließen lassen. In diesem, nicht durch § 14 FeV geregelten Fall bleibt im summarischen Eilverfahren Platz für eine Interessenabwägung zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers und zu Gunsten des Vollzugsinteresses.

Verwaltungsgericht Freiburg (Beschl. v. 20.11.2006 - 1 K 1914/05):
Werden nach einer Verkehrskontrolle im Blut des Betroffenen 1,2 ng/ml aktives THC und 12,0 ng/ml THC-COOH aufgefunden und hat der Betroffene behauptet, lediglich einmal einen Joint geraucht zu haben, ansonsten jedoch unzureichende und dürftige Angaben zu seinem Konsum gemacht, darf die Fahrerlaubnis mit Sofortvollzug entzogen und die Klärung der Konsumgewohnheiten dem Widerspruchsverfahren überlassen werden.


Bayern:


In Bayern wird die Verwaltungsrechtsprechung wahrgenommen von den Verwaltungsgerichten Ansbach, Augsburg, Bayreuth, München, Regensburg und Würzburg und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH München).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Blutalkohol 43, 414 ff. (Beschl. v. 11.11.2004 - 11 CS 04.2348)):
Auf der Grundlage der ihm derzeit vorliegenden Erkenntnisse hält der Senat es nicht für gerechtfertigt, bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml Blut von einer Drogenfahrt auszugehen, die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung gelegentlicher Cannabiseinnahme gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung ausschließt. Mangelndes Trennvermögen ist erst von einem aktiven THC-Wert von mindestens 2 ng/ml im Blut anzunehmen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 05.01.2005 - 11 ZB 04.782)):
Ein nach einer Verkehrskontrolle festgestellter THC-COOH-Wert von 6,5 ng/ml Blut belegt, dass gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt. Ein weiter festgestellter THC-Wert von 1,2 ng/ml Blut ist für sich allein noch kein ausreichender Beleg dafür, dass der Kläger Cannabiskonsum und Fahren nicht trennt, berechtigt jedoch zur Anordnung einer MPU.

Bayerischer VGH DAR 2006, 349 ff. (Beschl. v. 25.01.2006 - 11 CS 05.1453)):
Ein "gelegentlicher" Cannabiskonsum im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV und der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt die mindestens zweimalige Einnahme dieses Betäubungsmittels voraus. Zur Klärung der Frage, wie oft Cannabis eingenommen wurde, darf auch dann, wenn nur ein einmaliger Konsum feststeht, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ein ärztliches Gutachten angefordert werden, sofern weitere, Eignungszweifel begründende Tatsachen vorliegen (6,0 ng/ml THC; 31 ng/ml THC-COOH).

Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München DAR 2006, 407 ff. (Beschl. v. 25.01.2006 - 11 CS 05.1711)):
Der derzeitige medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisstand rechtfertigt es nicht, bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut eines Kraftfahrzeugführers eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als derart gesichert im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV anzusehen, dass dem Betroffenen ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist. Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml ist vor einer etwaigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.

Verwaltungsgericht München (Beschl. v. 17.03.2005 - M 6b S 05.433)):
  1.  Ein aktiver THC-Wert von 1,6 ng/ml beweist, dass der Antragsteller im Sinn des § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG unter der Wirkung von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen hat und somit nicht über Trennvermögen zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme verfügt.

  2.  Ein ermittelter Gehalt an THC-Carbonsäure (THC-COOH) von 26,5 ng/ml beweist, dass der Betroffene zum Blutentnahme-Zeitpunkt zumindest gelegentlich Cannabisprodukte konsumiert haben muss.

Verwaltungsgericht Ansbach (Beschl. v. 14.03.2006 - AN 10 S 06.00737)):
Nach den Forschungen von Daldrup entspricht es gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, dass bei festgestellten THC-COOH-Konzentrationen zwischen 5 und 75 ng/ml wenigstens gelegentlicher Cannabiskonsum und bei einer THC-COOH-Konzentration von als 75 ng/ml (bzw. von 150 ng/ml bei zeitlich konsumnaher Blutentnahme) von regelmäßigem Cannabiskonsum mit der Folge der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis auszugehen ist. Bezüglich des Problems des regelmäßigen Konsums werden die Ergebnisse von Daldrup durch die Forschungen von Alderjan nicht in Frage gestellt.

Verwaltungsgericht Ansbach (Beschl. v. 18.08.2006 - AN 10 S 06.02620)):
Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis und somit die Berechtigung zur Anordnung einer MPU ergibt sich aus einem Ergebnis einer Blutuntersuchung mit Werten von 1,1 ng/ml THC und 13,0 ng/ml THC-Carbonsäure in Verbindung mit den Angaben des Betroffenen, dass er bereits zuvor Joints geraucht habe. Eine „weitere Tatsache“ im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ist darin zu sehen, dass der Betroffene ein Fahrzeug mit einer Konzentration von - mindestens - 1,1 ng/ml THC geführt hat.

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