Das Verkehrslexikon

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Cannabis-Rechtsprechung in Bayern

Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zum Cannabiskonsum in Bayern


In Bayern wird die Verwaltungsrechtsprechung wahrgenommen von den Verwaltungsgerichten Ansbach, Augsburg, Bayreuth, München, Regensburg und Würzburg und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH München).

Cannabis und Fahrerlaubnis in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts

Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in den verschiedenen Bundesländern





Gliederung:


Oberverwaltungsgericht

VG Ansbach
VG Augsburg
VG München
VG Regensburg
Verhältnis Straf- oder OWi-Verfahren und FE-Verwaltungsverfahren
Kfz-Versicherung







Oberverwaltungsgericht:


VGH München v. 03.09.2002:
Als "regelmäßige Einnahme von Cannabis" iSd FeV Anlage 4 Nr 9.2.1 kann im Hinblick auf die sich daraus ergebende Fahrungeeignetheit nur ein Cannabiskonsum verstanden werden, der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen tatsächlich bereits als solcher und ohne das Hinzutreten weiterer fahreignungsrelevanter Umstände die Fahrungeeignetheit des Konsumenten zur Folge hat. Von einem regelmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum wird aber nur dann gesprochen werden können, wenn täglicher oder zumindest nahezu täglicher Konsum vorliegt.

VGH München v. 03.02.2004:
Bei mehr als 2 ng/ml aktivem THC bei festgestellter Verkehrsteilnahme ist die Fahrerlaubnis ohne weitere Begutachtung zu entziehen. Auch bei Cannabis muss eine einjährige Abstinenzzeit eingehalten werden.

VGH München v. 11.11.2004:
Auf der Grundlage der ihm derzeit vorliegenden Erkenntnisse hält der Senat es nicht für gerechtfertigt, bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml Blut von einer Drogenfahrt auszugehen, die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung gelegentlicher Cannabiseinnahme gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung ausschließt. Mangelndes Trennvermögen ist erst von einem aktiven THC-Wert von mindestens 2 ng/ml im Blut anzunehmen.

VGH München v. 05.01.2005:
Ein nach einer Verkehrskontrolle festgestellter THC-COOH-Wert von 6,5 ng/ml Blut belegt, dass gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt. Ein weiter festgestellter THC-Wert von 1,2 ng/ml Blut ist für sich allein noch kein ausreichender Beleg dafür, dass der Kläger Cannabiskonsum und Fahren nicht trennt, berechtigt jedoch zur Anordnung einer MPU.

VGH München v. 09.05.2005:
Grundsatzentscheidung zum Entzug bzw. zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum ohne Trennvermögen (Abstinenzzeitraum, Widerspruchsverfahren, einstweiliger Rechtsschutz) und zur "materiell-rechtlichen" und "verfahrensrechtlichen" Einjahresfrist (betrifft Cannabis und andere Drogen).

VGH München v. 27.07.2005:
Grundsatzentscheidung zum "abgestuften Verfahren" (ärztliches Gutachten - MPU), zur Notwendigkeit einer MPU bei Wiedererlangung nach cannabisbedingter Fahrungeeignetheit, zur Notwendigkeit eines ärztlichen Gutachtens bei Epilepsie-Verdacht und zur Fragestellung einer MPU-Anordnung

VGH München v. 13.12.2005:
Besteht ernsthaft die Möglichkeit, dass ein einmaliger Ecstasy-Konsum unbewusst geschehen ist, dann kann die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis unter der Auflage wiederhergestellt werden, dass der Betroffene während des Laufes der aufschiebenden Wirkung Abstinenznachweise erbringt.

VGH München v. 25.01.2006:
Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml ist vor einer etwaigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.

VGH München v. 25.01.2006:
Ein "gelegentlicher" Cannabiskonsum im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV und der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt die mindestens zweimalige Einnahme dieses Betäubungsmittels voraus. Zur Klärung der Frage, wie oft Cannabis eingenommen wurde, darf auch dann, wenn nur ein einmaliger Konsum feststeht, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ein ärztliches Gutachten angefordert werden, sofern weitere, Eignungszweifel begründende Tatsachen vorliegen (6,0 ng/ml THC; 31 ng/ml THC-COOH).

VGH München v. 25.01.2006:
Der derzeitige medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisstand rechtfertigt es nicht, bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut eines Kraftfahrzeugführers eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als derart gesichert im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV anzusehen, dass dem Betroffenen ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist. Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml ist vor einer etwaigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.



VGH München v. 19.06.2006:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Betroffene mit 6,0 ng/ml THC aktiv und 35 ng/ml THC-COOH am Verkehr teilgenommen und bereits früher mehrfach Cannabis konsumiert hat. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene vor der Verkehrsteilnahme durch ein ärztliches Gutachten für fahrgeeignet befunden wurde.

VGH München v. 19.06.2006:
Eine Konzentration von 6,0 ng/ml THC aktiv und 35 ng/ml THC-COOH kann nicht durch Passivrauchen erreicht werden.

VGH München v. 19.06.2006:
Wird der Betroffene bei einer Verkehrskontrolle mit 6,0 ng/ml THC aktiv und 35 ng/ml THC-COOH angetroffen und hat er bereits früher mehrfach Cannabis konsumiert, dann ist auch dann von gelegentlichem Konsum auszugehen, wenn er vor der Verkehrsteilnahme durch ein ärztliches Gutachten für fahrgeeignet befunden wurde.

VGH München v. 10.07.2006:
Wer mit 6,4 ng/ml THC, 3,3 ng/ml 11-OH-THC und 168 ng/ml THC-COOH im Blut am Verkehr teilnimmt, ist gelegentlicher Cannabis-Konsument und verfügt nicht über Trennvermögen. Die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Überprüfungsmaßnahmen ist dann rechtmäßig.

VGH München v. 16.08.2006:

1.  Die Beweislast für "gelegentlichen Konsum" liegt bei der Fahrerlaubnisbeörde. Dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers oder -bewerbers kommt im Verwaltungsverfahren hierbei nur insofern Bedeutung zu, als von einem gelegentlichen Gebrauch dieses Betäubungsmittels dann ausgegangen werden kann, wenn ein solches Verhalten eingeräumt wird. Ist das nicht der Fall, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nur entzogen oder ihre Erteilung nur abgelehnt werden, wenn die Behörde die "Gelegentlichkeit" des Konsums zweifelsfrei nachweisen kann.

2.  Es steht der Bejahung eines einmaligen Gebrauchs dieses Betäubungsmittels nicht entgegen, wenn jemand seinem Körper in so engem zeitlichem Zusammenhang mehrere Konsumeinheiten dieser Droge zugeführt hat, dass von einem einheitlichen Lebensvorgang gesprochen werden muss (ebenso OVG Bbg vom 13.12.2004 Blutalkohol 2006, 161/163 für den Fall, dass im Verlauf einer mehrstündigen Feier mehrere cannabishaltige Zigaretten geraucht wurden). Denn zum Wesen des Probierkonsums gehört es nachgerade, dass der Handelnde ausloten will, wie sich Cannabis auf seine Befindlichkeit auswirkt.

3.  Es steht wissenschaftlich gesichert fest, dass eine THC-COOH-Konzentration von etwas über 80 ng/ml in einer zeitnah zum Konsum entnommenen Blutprobe nicht zwingend auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum hinweist; eine solche Konzentration kann auch nach einmaligem Konsum erreicht werden.


VGH München v. 20.09.2006:
Grundsatzentscheidung zur Fahrungeeignetheit beim Konsum harter Drogen, zur fehlenden Bindungswirkung von OWi-Urteilen, zur Behandlung einer Abstinenzbehauptung, zur "materiell-rechtlichen" und zur "verwaltungsrechtlichen" Einjahresfrist und zum abgespaltenen Wiedererteilungsverfahren (betrifft teils auch Cannabis).

VGH München v. 07.12.2006:
Ausführliche Grundsatzentscheidung zum "regelmäßigen" Konsum, zu den vielfältigen Aufklärungsmöglichkeiten der Fahrerlaubnisbehörde während des Widerspruchsverfahrens trotz Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (einschließlich einer MPU-Anordnung nach abgeschlossenem Drogenscreening) und zu den Modalitäten des Drogenscreenings.

VG München v. 08.02.2008:

1.  Steht fest, dass der Fahrerlaubnisinhaber wegen regelmäßigen Cannabiskonsums seine Fahreignung verloren hat, bleib jedoch offen, ob er die Fahreignung wieder erlangt hat, ist bei der gebotenen Interessenabwägung im Verfahren der einstweiligen Anordung davon auszugehen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig ist, bis die Frage der Wiederherstellung der Fahreignung geklärt ist.

2.  Das in der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Regelmäßigkeit" ist zumindest im Normalfall nur dann erfüllt, wenn Haschisch oder Marihuana täglich oder nahezu täglich konsumiert wurde (vgl. z.B. BayVGH vom 29.8.2002 Az. 11 CS 02.1606; BayVGH vom 3.9.2002 ZfS 2003, 429/431; BayVGH vom 7.12.2006, a.a.O.). Nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung kann ein "regelmäßiger" Gebrauch von Cannabis grundsätzlich noch nicht bejaht werden, wenn es zu maximal vier Konsumvorgängen pro Woche oder zu höchstens zwanzig Konsumvorgängen pro Monat gekommen ist.

3.  Macht eine Person, die die Fahreignung wegen Betäubungsmittelkonsums verloren hat, im Laufe eines auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahrens geltend, sie habe die Fahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt, oder bestehen unabhängig von einem solchen Vorbringen hinreichend gewichtige Anhaltspunkte, die auf eine solche Entwicklung hindeuten, so ist diesem Vorbringen bereits im Entziehungsverfahren nachzugehen. Ein Entziehungsbescheid darf in einer solchen Fallgestaltung nur dann ohne weitere Sachverhaltsaufklärung ergehen, wenn es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, dass dem "Wiedererlangungseinwand" Erheblichkeit zukommt. Letzteres ist dann der Fall, wenn bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt das eine Jahr, während dessen der Betroffene im Regelfall Drogenabstinenz geübt oder er zu einem mit den Erfordernissen des Fahrerlaubnisrechts vereinbaren Cannabiskonsum übergegangen sein muss (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), noch nicht abgelaufen ist und es deshalb - vorbehaltlich einer atypischen Sachverhaltsgestaltung im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 - keinesfalls zu einer Wiedergewinnung der Fahreignung gekommen sein kann.


VGH München v. 31.07.2008:
Zu den Abstinenzanforderungen bei ehemaligem Cannabis- und Alkoholkonsum (Mischkonsum) und dazu, wie die Abstinenzbeweise erbracht werden müssen (aufbauend auf der Entscheidung vom 07.12.2006 - es ist derselbe Betroffene).

VGH München v. 25.11.2008:
Gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde.




VGH München v. 18.05.2010:

1.  Das in der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Regelmäßigkeit" ist zumindest im Normalfall nur dann erfüllt, wenn Haschisch oder Marihuana täglich oder nahezu täglich konsumiert wurde. Auf die exakte Dauer der gewohnheitsmäßigen Einnahme von Cannabis durch den Antragsteller kommt es hier nicht an. Die Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung macht den Verlust der Fahreignung nicht von einer längeren Dauer der regelmäßigen Einnahme von Cannabis abhängig. Das rechtfertigt sich daraus, dass der tägliche Gebrauch dieses Betäubungsmittels auch dann, wenn nicht mit "Langzeitschäden" körperlicher oder psychischer Art zu rechnen ist, unter Umständen Folgen nach sich ziehen kann, die die Fahreignung beseitigen oder einschränken.

2.  Eine Abstinenzbehauptung ist verwaltungsverfahrensrechtlich auch dann beachtlich, wenn der Betroffene ihre Richtigkeit nicht durch Beweismittel belegt und seit dem Ereignis, aus dem der Wegfall der Fahreignung hergeleitet wird, erst eine kurze Zeit verstrichen ist. Die Behörde muss aber nicht von Amts wegen - also ohne Anhaltspunkte oder entsprechendes Vorbringen des Betroffenen - Ermittlungen darüber anstellen, ob es zu einem Verhaltenswandel gekommen ist. Nach der Rechtsprechung kann die wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung in der Regel erst nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden.

3.  Bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis kann statt einer vollständigen Abstinenz auch der nachgewiesene Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vereinbaren Konsumverhalten genügen, indem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme zuverlässig getrennt werden. Es ist aber zu fordern, dass ein geändertes Konsumverhalten über eine Zeitspanne von einem Jahr hinweg beibehalten worden sein muss.


VGH München v. 27.09.2010:
Ob jemand Betäubungsmittel konsumiert hat, lässt sich, wenn der Betroffene dies nicht einräumt und keine sonstigen Beweismittel (z.B. eindeutige Zeugenaussagen) vorliegen, nur dadurch feststellen, dass von ihm stammende Körperflüssigkeiten oder Körpersubstanzen laboratoriumsdiagnostisch daraufhin untersucht werden, ob sich in ihnen Spuren (von Abbauprodukten) solcher Stoffe finden. Dies stellt den sachlich rechtfertigenden Grund dafür dar, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die öffentliche Verwaltung in solchen Fällen auf die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens beschränkt. Hieran ändert sich nichts, wenn zu dem Verdacht des Konsums "harter" Betäubungsmittel die Tatsache einer bereits feststehenden gelegentlichen Cannabiseinnahme hinzutritt. Das Verlangen nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens lässt sich in solchen Sachverhaltsgestaltungen nicht begründen. - Soweit der beschließende Senat es in der Vergangenheit als zulässig angesehen hat, gelegentliche Cannabiskonsumenten auch dann gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV damaliger Fassung (heute: § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV) zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens aufzufordern, wenn die nach dieser Bestimmung erforderlichen weiteren, Eignungszweifel begründenden Tatsachen ausschließlich in dem Verdacht bestehen, "harte" Betäubungsmittel konsumiert zu haben (vgl. BayVGH vom 14.3.2007 Az. 11 CS 06.2043 RdNr. 13; vom 20.8.2007 Az. 11 ZB 07.1271 RdNrn. 10 ff.), kann hieran aus den aufgezeigten Gründen nicht festgehalten werden.

VGH München v. 31.03.2011:
1.  Erwiesen wird die "Gelegentlichkeit" einer Cannabiseinnahme nach einer auf Konsumverdacht positiven Verkehrskontrolle dadurch, dass bestehende THC-Konzentration von 7,5 ng/ml keinesfalls auf einem drei Tage zuvor stattgefundenen Cannabiskonsum beruhen kann. Denn nach wissenschaftliche Berechnungen sind bereits zwölf Stunden nach dem Rauchende nur noch THC-Konzentrationen im Blut aufzufinden, die zwischen 0,02 und 0,70 ng/ml liegen; nach der Untersuchung von Huestis/Henningfield/Cone liegt die THC-Konzentration zwölf Stunden nach dem Abschluss des Rauchvorgangs unter 0,90 ng/ml.

2.  Die Wiedererlangung der Fahreignung nach eignungsausschließendem Cannabiskonsum würde entweder voraussetzen, dass der Betroffene sich regelmäßig mindestens ein Jahr lang nachweislich des Konsums von Cannabis (sowie anderer illegaler Drogen) enthalten hat, und dass diese Abstinenz auf einem tiefgreifenden, dauerhaften Einstellungswandel gegenüber Betäubungsmitteln beruht. Da der Gebrauch von Cannabis die Fahreignung nur unter den in der Nummer 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Voraussetzungen ausschließt, wäre eine Wiedererlangung der Fahreignung zum anderen auch dann zu bejahen, wenn der Betroffene zwar weiterhin dieses Betäubungsmittel einnehmen würde, er den Entscheidungsträgern bei der Antragsgegnerin und bei Gericht jedoch die Überzeugung zu vermitteln vermöchte, dass kein regelmäßiger Gebrauch dieser Droge im Sinn der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung durch ihn stattfindet und er künftig mit Sicherheit keine der in der Nummer 9.2.2 genannten "Zusatztatsachen" verwirklichen wird.


VGH München v. 01.10.2012:

1.  Fahrungeeignet ist nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung derjenige, der regelmäßig Cannabis einnimmt. Das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit ist zumindest im Normalfall nur dann erfüllt, wenn Haschisch oder Marihuana täglich oder nahezu täglich konsumiert wird (vgl. etwa BayVGH vom 8.2.2008 Az. 11 CS 07.3017). Dafür ist das Rauchen von ein bis zwei Joints täglich über einen Zeitraum von etwas mehr als einem halben Jahr ausreichend.

2.  Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist Fahreignung nur dann gegeben, wenn der Betroffene zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen ausreichend sicher trennen kann (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Gelegentliche Einnahme von Cannabis liegt vor im Fall von mindestens zwei selbständigen Konsumakten.

3.  Teilt die Polizei einen Sachverhalt mit, bei dessen Ermittlung sie gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat, führt das nicht unbedingt zu einem Verwertungsverbot für das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren. Denn aus der behördlich angeordneten Fahrerlaubnisentziehung ergeben sich keine Auswirkungen für das im Hinblick auf den betreffenden Vorfall durchgeführte Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Andererseits dürfen auch im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren jedenfalls solche Erkenntnisse nicht berücksichtigt werden, die unter Missachtung fundamentaler Rechtsgrundsätze gewonnen wurden. Hierzu gehören jedenfalls alle Verstöße, bei denen die Menschenwürde des Betroffenen verletzt wird.

4.  Kommt der Betroffene im Verwaltungsstreitverfahren einer Aufforderung des Gerichts, Angaben zu seinen Konsumgewohnheiten zu machen, nicht nach, dann kann dies zu seinem Nachteil verwendet werden. Grundsätzlich hat jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen, also auch bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken; das gilt insbesondere für die „in seine Sphäre fallenden Ereignisse“. Dass die Angaben über Art, Umfang und Regelmäßigkeit seines Cannabiskonsums nur der Konsument selbst machen kann, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Dass im Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, das dem Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuzurechnen ist, kein Recht besteht, etwaige Fahreignungsmängel zu verbergen, zeigt bereits die Regelung des § 11 Abs. 8 FeV.


VGH München v. 12.03.2012:

1.  Kommt es erst nach der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu einer Veränderung der die örtliche Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG das Verwaltungsverfahren fortführen. Die Subsidiarität des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG) steht der Anwendung dieser Vorschrift im Fahrerlaubnisrecht nicht entgegen.

2.  Die Annahme eines zur gelegentlichen Einnahme von Cannabis hinzutretenden Gebrauchs von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen im Sinn der zweiten Alternative der Nummer 9.2.2 setzt nicht voraus, dass sich der Betroffene beide Substanzen gleichzeitig zugeführt hat ("handlungsbezogene Betrachtungsweise"). Entscheidend - wenngleich ggf. nicht ausreichend - ist vielmehr, dass Ethanol und Tetrahydrocannabinol (bzw. eine sonstige psychoaktiv wirkende Substanz) gleichzeitig dergestalt im Körper eines Menschen vorhanden sind, dass es zu einer Überlappung ihrer Wirkungen kommen kann ("wirkungsbezogene Betrachtungsweise").

3.  Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht befugt, ein kombiniert medizinisch-​psychologisches Fahreignungsgutachten anzufordern, um auf diese Weise in Erfahrung zu bringen, ob - und bejahendenfalls mit welcher Wahrscheinlichkeit - die Gefahr besteht, dass der Betroffene unter dem gleichzeitigen Einfluss von Alkohol und Cannabis in einen psychotischen Zustand mit einem daraus resultierenden Kontrollverlust geraten könnte. Dass zu diesem Zweck jedenfalls keine psychologische Begutachtung verlangt werden darf, folgt daraus, dass die zutreffende Beantwortung der vorbezeichneten Fragestellung psychiatrische und pharmakologisch-​toxikologische Kenntnisse voraussetzt. Sie fällt damit in die fachliche Kompetenz von Ärzten, Pharmakologen sowie ggf. von Naturwissenschaftlern mit sonst einschlägiger Vorbildung. Ein rechtfertigender Grund, den Betroffenen zur Abklärung dieser Problematik auch einer psychologischen Untersuchung zu unterziehen (sie dient der Feststellung, wie sich eine Person angesichts ihrer ethischen Fundierung, ihrer Motivationslage und ihrer Willenskraft in Zukunft verhalten wird), ist demgegenüber nicht erkennbar.

4.  Die medizinische Wissenschaft verfügt über keine Erfahrungssätze, die es ermöglichen, eine bezifferbare Wahrscheinlichkeit für das Auftreten psychischer Zustände anzugeben, die mit einem Kontrollverlust hinsichtlich des Trennvermögens zwischen Alkohol- und Cannabisaufnahme und dem Führen von Kraftfahrzeugen einhergehen.

5.  Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens einzelfallbezogen fest, welche Fragen im Hinblick auf die Fahreignung des Betroffenen zu klären sind. Der Einhaltung dieser rechtlichen Vorgabe kommt nicht nur deshalb erhebliche Bedeutung zu, weil die von der Fahrerlaubnisbehörde formulierten Fragestellungen nach der Nummer 1 Buchst. a Satz 2 und nach der Nummer 1 Buchst. b der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung den Rahmen abstecken, innerhalb dessen der zu beauftragende ärztliche Sachverständige bzw. die einzuschaltende Begutachtungsstelle für Fahreignung nur tätig werden dürfen. Die exakte und zutreffende Festlegung des Untersuchungsziels ist zusammen mit der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV vorgeschriebenen Mitteilung der Gründe, aus denen die Behörde Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen herleitet, vor allem deshalb erforderlich, um diesem eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung an die Hand zu geben, ob er sich der geforderten Untersuchung von Rechts wegen unterziehen muss (und unabhängig hiervon unterziehen will).

10.  Es obliegt der Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV, zu bestimmen, ob der Betroffene einen Abstinenznachweis erbringen muss, auf welche Art und Weise (z.B. durch die Untersuchung von Körperflüssigkeiten oder durch Haaranalysen) und in welchem Umfang das zu geschehen hat, und welche Anforderungen (z.B. Vorkehrungen gegen Manipulationsversuche) beachtet worden sein müssen, damit die Behörde derartige Nachweise als aussagekräftig anerkennt. Dass all diese Entscheidungen nicht dem vom Betroffenen zu beauftragenden Arzt oder der von ihm einzuschaltenden Begutachtungsstelle für Fahreignung überlassen werden dürfen, folgt bereits daraus, dass sie nur auf der Grundlage einer zutreffenden Erfassung der Rechtslage sachrichtig getroffen werden können. Rechtsfragen zu beantworten aber ist nicht Aufgabe eines Sachverständigen, sondern der hierzu berufenen Entscheidungsträger.


VGH München v. 06.05.2013:
Als zweiten Konsumakt muss sich ein Betroffener einen von ihm selbst in der polizeilichen Betroffenenanhörung eingeräumten Cannabiskonsum an einem anderen Tag als dem der letzten Feststellung entgegen halten lassen, wenn diese Erklärung zunächst mündlich gegenüber den Polizeibeamten abgegeben und schließlich in der polizeilichen Vernehmung eigenhändig niedergeschrieben und unterschrieben worden ist.

VGH München v. 13.05.2013:
Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen - gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens - "negative" Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren. Ein „normaler“ auf die Aufnahme einer wirksamen, ca. 15 mg THC umfassenden Einzeldosis beschränkter Konsum von Cannabis kann in der Regel nur bis zu sechs Stunden im Blut nachgewiesen werden. Ein Cannabiskonsum, der sich in einer abends entnommenen Blutprobe mit 6,3 ng/ml THC niedergeschlagen hat, muss deshalb offensichtlich spätestens am Nachmittag des selben Tages stattgefunden haben und lässt somit den Schluss auf mindestens zweimaligen und damit gelegentlichen Konsum zu. Auch die Möglichkeit einer Rückdiffusion von bereits im Körper gespeicherten Cannabinoiden in die Blutbahn ändert hieran nichts.

VGH Münchjen v. 28.05.2013:
Im Falle der Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr unter der Einwirkung von Cannabis ist zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiell darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder gelegentlicher noch regelmäßiger Konsument. Erst wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen. Ansonsten ist von gelegentlichem Konsum auszugehen.

VGH München v. 18.06.2013:
Es ist davon auszugehen, dass der THC-Gehalt im Blutplasma - nach einem anfänglich steilen Anstieg der Konzentration - mit zunehmendem Abstand zum Zeitpunkt der Cannabiszufuhr zwar nicht linear, wohl aber kontinuierlich sinkt. Die Möglichkeit einer Rückdiffusion von bereits im Körper gespeicherten Cannabinoiden in die Blutbahn erlaubt es nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht, eine bei einem Betroffenen gemessene THC-Konzentration von THC von 3,2 ng/ml, Hydroxy-THC von 2,9 ng/ml und THC-Carbonsäure von 42 ng/ml als Folge eines am selben Tag beendeten Canabiskonsums zu interpretieren. Es muss vielmehr von mindestens zwei voneinander unabhängigne Konsumakten ausgegangen werden.

VGH München v. 19.10.2015:
Aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, kann im Wege der Rückrechnung nicht mit Genauigkeit ermittelt werden, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war, wie das z.B. beim Rauschmittel "Alkohol" möglich ist. Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf aber insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen – gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens – "negative" Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren.

VGH München v. 16.12.2015:

1.  Aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, kann im Wege der Rückrechnung nicht mit Genauigkeit ermittelt werden, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war. Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf aber insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen – gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens – "negative" Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren.

2.  Ein bei dem Betroffenen gefundener hoher Wert von 210,7 ng/ml THC-COOH spricht für einen zumindest gelegentlichen Cannabisgebrauch. Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen kann jedenfalls bei festgestellten THC-COOH-Konzentrationen, die über 150 ng/ml liegen, der Beweis für einen häufigeren Konsum von Cannabis als erbracht angesehen werden.


VGH München v. 15.01.2016:

1.  Ein einmaliger Konsum kann nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat. Dabei ist vor dem Hintergrund des äußert seltenen Falles, dass eine Person nach einem einmaligen Cannabiskonsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss.

2.  Es erscheint jedoch angemessen, die für das Trennungsvermögen bei straßenverkehrsrechtlichem Alkoholmissbrauch nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV entwickelten Grundsätze in Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien auch bei gelegentlichem Cannabiskonsum entsprechend heranzuziehen. Bestehen Zweifel, ob der Eignungsmangel fortdauert, so ist die Behörde gehalten, diese Frage gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV medizinisch-psychologisch abklären zu lassen. Hat der Betroffene aus eigenem Antrieb im Abstand von jeweils ca. drei Monaten drei negative Haaranalysen vorgelegt, kann zwar damit ein sehr seltener Konsum nicht völlig ausgeschlossen werden. Jedoch ist dsas unerheblich, denn der Betroffene muss keine Abstinenz einhalten, sondern nur den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs ausreichend trennen. Es muss daher mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV - auch im Widerspruchsverfahren - noch aufgeklärt werden, ob das Trennungsvermögen stabil und verlässlich wieder hergestellt ist.


VGH München v. 18.04.2016:
Ein festgestellter THC-Wert von 7,1 ng/ml mindestens 15 Stunden nach eingeräumtem Konsum von zwei direkt nacheinander konsumierten Joints lässt am Vorabend auf mindestens einen weiteren Konsumakt in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Teilnahme des Betroffenen am Straßenverkehr oder auf sehr häufigen Konsum schließen. Cannabiskonsum, der sich in der entnommenen Blutprobe niedergeschlagen hat, muss deshalb, sofern kein regelmäßiger Konsum vorlag, angesichts der gemessenen Konzentration von 7,1 ng/ml THC im Blut deutlich nach dem eingeräumten Konsum am Vorabend stattgefunden haben. Damit lagen aber mindestens zwei selbständige Konsumakte vor. Bei einer Konzentration in einer Höhe von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum und sicher länger zurückliegendem Konsum geht die Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum von einer Anreicherung von THC infolge regelmäßigen Konsums aus mit der Folge, dass die Fahreignung nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ohnehin ausgeschlossen ist.

VGH München v. 23.05.2016:
Auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 kann weiterhin ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum von fehlendem Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden.

VGH München v. 25.04.2017:
Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten kann die Fahrerlaubnisbehörde nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis grundsätzlich nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Vielmehr sieht § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV hierfür die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege vor.

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VG Ansbach:


VG Ansbach v. 14.03.2006:
Nach den Forschungen von Daldrup entspricht es gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen, dass bei festgestellten THC-COOH-Konzentrationen zwischen 5 und 75 ng/ml wenigstens gelegentlicher Cannabiskonsum und bei einer THC-COOH-Konzentration von als 75 ng/ml (bzw. von 150 ng/ml bei zeitlich konsumnaher Blutentnahme) von regelmäßigem Cannabiskonsum mit der Folge der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis auszugehen ist. Bezüglich des Problems des regelmäßigen Konsums werden die Ergebnisse von Daldrup durch die Forschungen von Alderjan nicht in Frage gestellt.

VG Ansbach v. 15.08.2006:
Liegt eine auf Betäubungsmittelkonsum zurückgehende Ungeeignetheit vor, so muss als Voraussetzung für die Wiedergewinnung der Fahreignung im Falle der gelegentlichen Einnahme von Cannabis entweder ein einjähriger, nachgewiesener Konsumverzicht vorliegen oder ein ebenfalls zumindest für ein Jahr bestehender und nachgewiesener Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vereinbarenden Konsumverhalten (Trennvermögen). Weiter muss hinzukommen, dass die Änderung der Konsumgewohnheiten in jedem Fall nachhaltig und stabil ist.

VG Ansbach v. 18.08.2006:
Es ist Sache des Betroffenen, seine Eignung - auch unter Annahme des Fortbestehens eines gelegentlichen Cannabiskonsums - durch den Nachweis eines nunmehr ausreichenden Trennungsvermögens zu belegen, also der Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme. Will oder kann er dies nicht und verlegt er sich deshalb zur Behebung der Eignungszweifel auf den Nachweis, dass er nunmehr statt gelegentlich Cannabis zu konsumieren völlig von Betäubungsmitteln abstinent lebt, so muss er hinnehmen, dass er bis zum Ablauf der hierfür regelmäßig zu fordernden Abstinenzzeit von etwa einem Jahr und bis zum Nachweis dieser Abstinenz als ungeeignet anzusehen ist.

VG Ansbach v. 18.08.2006:
Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis und somit die Berechtigung zur Anordnung einer MPU ergibt sich aus einem Ergebnis einer Blutuntersuchung mit Werten von 1,1 ng/ml THC und 13,0 ng/ml THC-Carbonsäure in Verbindung mit den Angaben des Betroffenen, dass er bereits zuvor Joints geraucht habe. Eine „weitere Tatsache“ im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ist darin zu sehen, dass der Betroffene ein Fahrzeug mit einer Konzentration von - mindestens - 1,1 ng/ml THC geführt hat.

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VG Augsburg:


VG Augsburg v. 03.02.2004:
Zusatztatsachen im Sinne von § 14 Abs 1 S 4 FeV sind - außer den in Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung genannten Umstände - nur solche, die einen Bezug zum gelegentlichen Cannabiskonsum haben und einen Rückschluss darauf zulassen, dass sich die Einnahme des Rauschmittels verkehrsgefährdend auswirken kann. Eintragungen im Verkehrszentralregister über allgemeine Verkehrszuwiderhandlungen gehören nicht dazu.

VG Augsburg v. 17.02.2004:
Ein THC-Wert von 1,2 ng/ml kann durch Passivrauchen nicht erreicht werden; eine dahingehende Einlassung ist eine Schutzbehauptung

VG Augsburg v. 17.02.2004:
Bei einem THC-Wert von weniger als 2,0 ng/ml und Verkehrsteilnahme sind weitere Aufklärungsmaßnahmen gerechtfertigt. Ein derartiger Wert kann durch Passivrauchen nicht erreicht werden; eine dahingehende Einlassung ist eine Schutzbehauptung.

VG Augsburg v. 23.07.2012:
Kommt es bei einem Fahrerlaubnisinhaber zu Drogen- und Hanfpflanzenfunden - darunter Cannabis und Psilocybinpilze (die zu den harten Drogen zählen), ist die Anordung eines fachärztlichen Gutachtens (Drogenscreening) veranlasst und bei nicht rechtzeitiger Beibringung des Gutachtens die Entziehung der Fahrerlaubnis geboten. Allein der Besitz von Drogen begründet die Annahme, dass diese eingenommen werden sollen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann die Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall vom Besitz von Betäubungsmitteln auf den Verdacht von Konsum schließen, sofern nicht ausnahmsweise Tatsachen die Annahme nahelegen, dass die Drogen nur für Dritte bestimmt waren.

VG Augsburg v. 23.04.2013:

1.  Der derzeitige medizinisch-​naturwissenschaftliche Erkenntnisstand rechtfertigt es, ab einer THC-​Konzentration von über 2,0 ng/ml im Blut eines Kraftfahrzeugführers eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als derart gesichert im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV anzusehen, dass dem Betroffenen ohne weitere Sachverhaltsaufklärung bei gelegentlichem Cannabiskonsum und mangelndem Trenvermögen die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist. Darauf, ob drogentypische Ausfallerscheinungen bzw. Fahruntüchtigkeit feststellbar waren, kommt es nicht an.

2.  Von zumindest gelegentlichem Cannabiskonsum ist auszugehen, wenn diese Droge zwei Mal in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde.

3.  Eine Konzentration von 181,7 ng/ml THC-​COOH, die in etwa 24 Stunden nach der angegebenen Cannabisaufnahme entnommenen Blutprobe festgestellt wurde, ist nur erklärbar, wenn der Konsument ein weiteres Mal Cannabis konsumiert hat. Jedenfalls ist dieser Wert nicht durch einen einmaligen ca. 24 Stunden zurück liegenden Cannabiskonsum zu erzielen. Es ist auch davon auszugehen, dass ein Wert von 56,9 ng/ml THC im Blut nicht durch einen ca. 24 Stunden zurückliegenden Konsum von Cannabis, gleich welcher Intensität oder Menge, erzielt werden kann. Diese Werte lassen vielmehr auf einen häufigen Cannabiskonsum schließen.

4.  Steht gelegentlicher Cannabiskonsum fest und steht infolge der Verkehrsteilnahme auch mangelndes Trennvermögen fest, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

5.  Eine im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beachtende, mögliche Wiedererlangung der Fahreignung gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung ist nicht anzunehmen, wenn die sogenannte „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ noch nicht abgelaufen ist. Innerhalb dieser Frist darf die Behörde nach § 11 Abs. 7 FeV, d.h. ohne weitere Sachverhaltsaufklärung, entscheiden, da innerhalb dieses Jahres keine Wiedererlangung gegeben sein kann. Die Einjahresfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem behauptet wird oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Abstinenz vorliegt.


VG Augsburg v. 15.05.2013:
Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr (nur dann) vorhanden, wenn eine Trennung von Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr stattfindet und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt (sog. Mischkonsum).

VG Augsburg v. 09.06.2015:
Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen ist nach einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar; lediglich in Fällen des wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern. Ein eingeräumter Cannabiskonsum ca. eine Woche vor der Verkehrskontrolle kann damit für den in der Blutprobe gemessenen THC-Wert von 2,4 ng/ml nicht ursächlich sein. Vielmehjr steht fest, dass der Betroffene wenige Stunden vor der letzten Verkehrskontrolle ein weiteres Mal Cannabis in einem selbständigen Konsumakt konsumiert haben muss und somit gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt.

VG Augsburg v. 16.06.2016:
Gibt der informatorisch befragte Verkehrsteilnehmer an, zuletzt vor etwa 3 bis 4 Jahren Cannabis konsumiert zu haben und wird im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme ein aktiver THC-Wert von 5,4 ng/ml festgestellt, ist von mindestens zwei Konsumakten und somit von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen.

VG Augsburg v. 16.06.2016:
Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihr festgestellten THC-Werts eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung ihrer Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist. Eine ausreichende Trennung liegt nur dann vor, wenn durch die vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann, was bei einem THC-Werte von 5,4 ng/ml nicht der Fall ist.

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VG München:


VG München v. 26.05.2004:
Die nur gelegentliche Einnahme von Cannabis steht der Fahreignung grundsätzlich nicht entgegen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren möglich ist, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust bestehen.

VG München v. 26.05.2004:
Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis grundsätzlich nicht.

VG München v. 21.09.2004:
Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist er nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 (nur) als geeignet anzusehen, wenn er Konsum und Fahren trennt, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust gegeben sind. Liegen Anhaltspunkte für mangelndes Trennvermögen vor, ist die Fahrerlaubnis ohne vorherige MPU zu entziehen.

VG München v. 17.03.2005:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV rechtmäßig, wenn der Betroffene gelegentlich Cannabis konsumiert hat, er bereits nachweislich einmal unter fahreignungsrelevantem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt und damit den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr nicht getrennt hat und ferner zu befürchten ist, dass er auch in Zukunft den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht hinreichend sicher trennen kann.

VG München v. 17.03.2005:
Zusammenfassung der Ableitung der Konsumform aus der THC-COOH-Konzentration im Blut unter Berücksichtigung von Daldrup

VG München v. 19.09.2016:
Die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs erfordert, einen Fahrerlaubnisinhaber, der sich als fahrungeeignet erwiesen hat, so lange von der aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs auszuschließen, bis er den positiven Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung erbracht hat. Es ist demgegenüber nicht hinzunehmen, einem Fahrerlaubnisinhaber bis zum Abschluss des Nachweises seiner einjährigen Abstinenz und nachfolgend noch für die Zeitdauer zur Erstellung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens seine Fahrerlaubnis zu belassen und ihm damit eine weitere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen, wenn er selbst seine Fahrungeeignetheit zuvor unter Beweis gestellt hat. Es ist auch kein rechtlich durchgreifendes Argument dafür ersichtlich, warum ein Fahrerlaubnisinhaber nach Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ – innerhalb derer er ohnehin fahrungeeignet weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat – bis zum Abschluss des Fahreignungsüberprüfungsverfahrens nach Nachweis seiner einjährigen Abstinenz und abgeschlossener medizinisch-​psychologischer Begutachtung besser gestellt werden sollte als ein Fahrerlaubnisbewerber, dem – z.B. nach vorheriger Entziehung der Fahrerlaubnis innerhalb der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ bei ansonsten gleicher Sachlage – erst dann eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann, wenn er den positiven Nachweis seiner Fahreignung erbracht hat.

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VG Regensburg:


VG Regensburg v. 20.02.2017:
Bereits der einmalige Verstoß des gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV führt zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis

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Verhältnis Straf- oder OWi-Verfahren und FE-Verwaltungsverfahren:


VGH München v. 14.02.2006:
Bei § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift. Verstöße gegen rein verfahrensrechtliche Bestimmungen sind gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, wenn der Verwaltungsakt nicht gemäß Art. 44 BayVwVfG nichtig ist und die Entscheidung in der Sache durch den Fehler nicht beeinflusst worden ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlenden Trennvermögens bei Gelegenheitskonsum bleibt daher bestehen, auch wenn sie bezogen auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im Hinblick auf den Verfahrensfehler rechtswidrig war (4,5 ng/ml THC und 13,8 ng/ml THC-COOH).

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Kfz-Versicherung:


OLG Bamberg v. 13.04.2006:
Hat ein Kfz-Führer unter dem Einfluss von 2,4 ng/ml THC wegen ihm während eines Überholmanövers entgegenkommender Fahrzeuge keinen Ausweichversuch unternommen, sondern lediglich gebremst, so ist von drogenbedingter Fahruntüchtigkeit auszugehen, die zur Leistungsfreiheit in der Kfz-Versicherung und zu einem entsprechenden Regress-Anspruch des Versicherers führt.

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